08.06.2022

Sanktionen: Mehr zum Luxusgüterembargo der EU in punkto Ersatzteile

Sanktionen: Mehr zum Luxusgüterembargo der EU in punkto Ersatzteile

Der Zoll informiert laufend über die Entscheidungen des Rates der Europäischen Union, im Rahmen von Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine weitreichende Finanz- und Wirtschaftssanktionen gegen bestimmte Personen aus Russland, Belarus und Teile der Ukraine einzuführen. In diesem Rahmen hat nun der Zoll auch Hinweise bezüglich des Luxusgüterembargos in punkto Ersatzteile veröffentlicht, welche die Voraussetzungen genauer beleuchten.

Hinweise zum Luxusgüterembargo

Die EU lässt seit Monaten generell keine Luxusgüter mehr nach Russland wie Sekt, Autos, Diamanten. Auch Stahlimporte und Geschäfte mit Energiekonzernen, der Export von Kaviar, Designerhandtaschen, teuren Weinen und Pferden sind untersagt.

Der Zoll hat nun auf das geltende Luxusgüterembargo speziell für Ersatzteile im Rahmen der weitreichenden Finanz- und Wirtschaftssanktionen aufgrund des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine hingewiesen. Damit ein Ersatzteil von diesem Embargo erfasst ist, müssen drei Voraussetzungen kumulativ gegeben sein:

Das Ersatzteil

  • muss in Anhang XVIII Nr. 17 der VO (EU) 833/2014 gegen Russland gelistet sein,
  • einen Wert von mehr als 300 EUR haben und
  • für ein Fahrzeug mit einem Wert von über 50.000 EUR (bzw. 5.000 EUR) bestimmt sein.

Verwendungszweck in der Zollanmeldung

Für den Fall, dass in der Zollanmeldung zum Verwendungszweck keine Angaben gemacht wurden, wird von der Bestimmtheit ausgegangen, wenn das Ersatzteil objektiv technisch für die Verwendung in einem solchen Fahrzeug geeignet ist. Durch den Nachweis eines anderen Verwendungszwecks kann dies widerlegt werden.

Welche Bemessungsgrundlage gilt?

Beim Wert des Ersatzteils bzw. des Zubehörs oder Fahrzeugwerts ist als Bemessungsgrundlage grundsätzlich das Entgelt auf der Rechnung ausschlaggebend. Bei fehlendem Entgelt in der Rechnung ist vom Marktpreis für Neuwagen in Deutschland auszugehen. Dieser kann jedoch durch den konkreten Verkaufspreis widerlegt werden.

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Unsere Empfehlungen:

Sämtliche aktuell geltende Beschränkungen gegen Russland, Belarus und Teile der Ukraine können Sie auf der Website des Zolls unter dem Fachthema: Zölle, Ukrainekrise bei „Ukrainekrise und Außenwirtschaftsrecht“ einzeln für das jeweilige Land herunterladen. Die Experten der Hamburger Zollakademie halten Sie und Ihr Unternehmen in unseren Angeboten über aktuell geltende Sanktionen und hiervon bestehende Ausnahmen auf dem Laufenden:

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