01.09.2022

Zoll: Beschlagnahmung wegen fehlender Artenschutzdokumente

Zoll: Beschlagnahmung wegen fehlender Artenschutzdokumente

Das Zollamt Ost in Wickede beschlagnahmte am 22. August 2022 zwei antike Flügel, Baujahr 1896 und 1910. Grund für die Beschlagnahmung waren fehlende artenschutzrechtliche Genehmigungen für die aus Elfenbein hergestellten Flügeltasten.

Die Beschlagnahmung der Flügel und dessen Hintergrund

Bei den beschlagnahmten Objekten handelte es sich um zwei Flügel, die in den Jahren 1896 und 1910 gefertigt wurden. Beide Flügel verfügen über Tasten aus Elfenbein. Nach dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen ist das Einführen von Elfenbein allerdings ohne eine Genehmigung des Bundesamtes für Naturschutz verboten.

Zum Zeitpunkt der Zollabfertigung konnten die Empfänger der zwei Flügel die betreffenden Dokumente jedoch nicht einreichen, sodass beide Flügel von dem Zollamt beschlagnahmt wurden und sich derzeit zur entsprechenden Verwahrung bei einem Klavierbetrieb befinden.

Über das Washingtoner Artenschutzübereinkommen (WA)

Das Washingtoner Artenschutzübereinkommen (WA) von 1973 bildet die Grundlage für den internationalen Artenschutz. Dieses Abkommen ist international als CITES-Abkommen (CITES = Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora) bekannt.

In Deutschland ist CITES seit 1976 gültig, 182 Staaten sind bis heute dem WA beigetreten. Ungefähr 5.600 Tierarten und 30.000 Pflanzenarten stehen derzeit unter seinem Schutz. Die gefährdeten Arten sind im WA entsprechend dem Grad ihrer Schutzbedürftigkeit in drei Anhängen (I bis III) aufgelistet.

Die Regelungen des Washingtoner Artenschutzübereinkommens wurden in das europäische Recht und sodann in das deutsche Recht umgesetzt.

Generell umfassen die artenschutzrechtlichen Bestimmungen sowohl die Ein- bzw. Ausfuhr von geschützten lebenden und toten Pflanzen oder von geschützten Tieren - als auch Teile von ihnen oder daraus und damit hergestellte Erzeugnisse.

Für die Zollabfertigung von artengeschützten Tieren und Pflanzen sind in der Regel artenschutzrechtliche Dokumente nachzuweisen. Diese Dokumente nennt man auch „CITES-Dokumente“. Für ihre Ausstellung ist das „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV)“ zuständig.

So recherchieren Sie vor der Zollabfertigung Ihre Waren und Nomenklaturen bei WISIA online

Das Bundesamt für Naturschutz (BfN) stellt für Sie mit seinem Wissenschaftlichen Informationssystem zum Internationalen Artenschutz „WISIA“ online bereit. So bietet es Ihnen eine Datenbank der nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) besonders geschützten und streng geschützten Tier- und Pflanzenarten im Internet.
Vor der Zollabfertigung sollten Sie als Unternehmen mit Hilfe dieser Recherchedatenbank WISIA wesentliche für den Artenschutz relevante Daten zu Nomenklatur und zum Schutz von Tieren und Pflanzen recherchieren. So erkennen Sie, ob es für die Ein- bzw. Ausfuhr ihrer Waren artenschutzrechtlicher Dokumente bedarf.

Wie läuft eine Zollabfertigung ab, sobald entsprechende Dokumente fehlen?

Beim Fehlen der entsprechenden Dokumente darf die zuständige Behörde die entsprechenden Objekte bis zur endgültigen Klärung der Sachlage bei einer geeigneten Stelle verwahren. Werden die fehlenden erforderlichen Dokumente jedoch binnen eines Monats (längstens bis zu sechs Monate) nachgereicht, so hebt die zuständige Zollstelle die Beschlagnahmung wieder auf.

MSP/CB

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