13.12.2022

Lieferkettengesetz: Schärfere Sorgfaltspflichten für Unternehmen

Lieferkettengesetz: Schärfere Sorgfaltspflichten für Unternehmen

Der Rat der Europäischen Union hat nun seine Position zur künftigen Richtlinie bezüglich der Sorgfaltspflichten in großen Unternehmen zum Schutz von Umwelt und Menschenrechten festgelegt. Ursprünglich hatte bereits die Europäische Kommission im Februar dieses Jahres einen Vorschlag über eine gemeinschaftliche, gesamteuropäische Richtlinie bezüglich des Umgangs mit Nachhaltigkeitspflichten von Unternehmen dem Parlament vorgelegt.

Abweichungen zum ursprünglichen Vorschlag der Kommission

Die vom Rat der Europäischen Union vorgebrachte Position weicht in einigen Punkten von dem ursprünglichen Vorschlag zur Richtlinie ab. Neben den betroffenen Unternehmen wurden zusätzliche Begriffsbestimmungen vorgenommen und die zivilrechtliche Haftung konkretisiert.

Hintergrund ist, dass die EU das Ziel verfolgt, ihre Klima- und Nachhaltigkeitsziele zu erreichen und den Schutz der Menschenrechte gewährleisten zu können.

Vorschriften über die Pflichten betroffener Unternehmen

Die Richtlinie über die Sorgfaltspflichten enthält Vorschriften über die Pflichten von großen Unternehmen. Diese Pflichten werden in dreierlei Bezug gesetzt auf tatsächliche und potenzielle nachteilige Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt in Bezug hinsichtlich:

  • ihrer eigenen Tätigkeiten,
  • der Tätigkeiten ihrer Tochterunternehmen
  • sowie der von ihren Geschäftspartnern durchgeführten Tätigkeiten

Geplante Folgen von Verstößen gegen diese Verpflichtungen

Die Position des Rates zur Richtlinie enthält ferner auch Vorschriften über Sanktionen und die zivilrechtliche Haftung bei Verstößen gegen diese Verpflichtungen. Schließlich werden Unternehmen darin verpflichtet, einen Plan zu verabschieden, mit dem künftig sichergestellt werden soll, dass ihr Geschäftsmodell und ihre Strategie mit dem Übereinkommen von Paris vereinbar sind.

Betroffene Unternehmen

Die Sorgfaltspflichten gelten für große EU-Unternehmen und für in der EU tätige Nicht-EU-Unternehmen:

So fordert der Rat der EU z. B. eine Änderung hinsichtlich der betroffenen Unternehmen. Konkret soll ein schrittweiser Ansatz – zunächst für drei Jahre ab Inkrafttreten der Richtlinie – vereinbart werden und nur Unternehmen der EU mit mehr als 1.000 Beschäftigten sowie mit einem weltweiten Nettoumsatz von 300 Mio. Euro unter die Richtlinie fallen.

Für Nicht-EU-Unternehmen, die jedoch mehr als 300 Mio. Euro Umsatz innerhalb der Europäischen Union erzielen, sollen die Sorgfaltspflichten – unabhängig von einer möglichen Europäischen Zweigstelle oder einem Tochterunternehmen – ebenfalls bindend sein.  

Begriffskonkretisierungen durch den Rat

Der Rat hat in seinem Gegenvorschlag einige Begriffsbestimmungen vorgenommen. Der Wortlaut der „Wertschöpfungskette“ wird durch den neuen und neutraleren Begriff „Aktivitätskette“ ersetzt und näher beschrieben. Eine genaue Definition und die konkreten Inhalte einer Aktivitätenkette können direkt dem Vorschlag zur Richtlinie entnommen werden.

Zivilrechtliche Haftung

Beim Artikel 22 der Richtlinie wurden enorme Änderungen durch den Rat vorgenommen. Um eine größere Rechtssicherheit gewährleisten zu können, wurden vier Bedingungen benannt, die erfüllt sein müssen, damit ein Unternehmen haftbar gemacht werden kann:

Es muss zunächst ein Schaden gegenüber einer natürlichen oder juristischen Person vorliegen, zusätzlich muss es sich um eine Pflichtverletzung handeln, bei der der kausale Zusammenhang zwischen dem Schaden und der Pflichtverletzung festzustellen ist und als viertes, ein Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) vorliegen.  

 

psb/cb

Unsere Empfehlungen:

Um den Schutz von Umwelt und Menschenrechten in der Europäischen Union künftig deutlich zu verbessern, wurde Anfang 2022 ein Richtliniengebungsverfahren eingeleitet (HZA berichtete). Der aktuelle Vorschlag über die Sorgfaltspflichten von großen Unternehmen enthält Vorschriften in Bezug auf tatsächliche und potenzielle nachteilige Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt. Im Jahre 2023 werden möglicherweise weitere Änderungsvorschläge vorgebracht werden, über die der Rechtsausschuss des Europäischen Parlaments voraussichtlich im März 2023 abstimmen wird. Die Experten der Hamburger Zollakademie informieren Sie in ihren Veranstaltungen über die Änderungen von Richtlinien sowie über die Pflichten von Unternehmen bzgl. Naturschutz und Menschenrechte:

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