16.02.2023

Zolltarif: Büffelohren und Dörrfleisch als Hundefutter in die KN

Zolltarif: Büffelohren und Dörrfleisch als Hundefutter in die KN

Die EU-Kommission hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/248 vom 1. Februar 2023 über die gesonderte Einreihung von zwei Produkten tierischen Ursprungs als Hundefutter in die Kombinierte Nomenklatur informiert. Die neuen KN-Codes gelten ab dem 20ten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union L 34/6 vom 6. Februar 2023.

Getrocknete Büffelohren – KN 0511 99 85

Die getrockneten Büffelohren in Kunststoffbeuteln von 50 oder 100 Stück sind künftig als andere Waren tierischen Ursprungs einzureihen. Diese sind nicht für den menschlichen Verzehr geeignet, da bei der Herstellung und bei dem Transport keine entsprechenden Lebensmittelhygienestandards eingehalten werden müssen.

Rinderdörrfleisch – KN 0511 99 85

Das Dörrfleisch vom Schlund des Rindes wird ebenfalls als Schlachtnebenerzeugnis gewonnen und damit als Hundefutter in die KN eingereiht. Es ist in Kunststoffbeuteln von 1 bis 5 Kilogramm mit der Kennzeichnung Hundefutter unter dem neuen KN-Code gelistet und aufgrund der Hygienestandards ebenfalls nicht für den menschlichen Verzehr vorgesehen.

Beide Erzeugnisse sind als Tierfutter zu transportieren und im Handel als Hundefutter zu deklarieren.

psb

Unsere Empfehlungen:

Bei der Ein- und Ausfuhr sowie zu Zwecken der innereuropäischen Statistik bildet die Kombinierte Nomenklatur die Grundlage für Ihre Warenerklärung. Die Einreihung von Waren in die KN bestimmt den anwendbaren Zollsatz und auch die Art und Weise der statistischen Behandlung. Aufgrund einer Vielzahl von Gegebenheiten, z. B. durch die Digitalisierung oder aufgrund neuer Hygienestandards, müssen bestehende oder neue Waren innerhalb der KN anders eingereiht werden. Weitere Informationen zum Zollkodex der Union und zur Kombinierten Nomenklatur erhalten Sie in unseren Angeboten von den Experten der Hamburger Zollakademie:

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