07.06.2023

Exportkontrolle: Anhang I der EU Dual-Use-Verordnung wurde aktualisiert

Exportkontrolle: Anhang I der EU Dual-Use-Verordnung wurde aktualisiert

Die EU-Kommission hatte sich bereits mit der Delegierten Verordnung (EU) 2023/996 vom 27. Februar 2023 für eine umfangreiche Aktualisierung der Dual-Use-Güterliste entschieden. Sie gilt nunmehr verbindlich in allen EU-Mitgliedstaaten für die Kontrolle der Ausfuhr, Vermittlung, technischen Unterstützung, der Durchfuhr und der Verbringung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck – insbesondere für solche, die in Anhang I der VO gelistet sind. Die Änderungen der Güterliste traten am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft und gelten seit 26. Mai 2023.

Die Liste der Güter mit doppeltem Verwendungszweck wird regelmäßig aktualisiert

Die Liste der Güter mit doppeltem Verwendungszweck muss regelmäßig aktualisiert werden, damit die uneingeschränkte Einhaltung internationaler Sicherheitsverpflichtungen sichergestellt ist, Transparenz gewährleistet und die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaftsakteure erhalten wird.

Die EU hat für alle Mitgliedstaaten gemeinsame Genehmigungspflichten sowie Verfahrensweisen bei der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung, der Durchfuhr und der Verbringung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck festgelegt.

Umfangreiche Änderungen für die gemeinsame Liste der Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die in der Union Kontrollen unterliegen

Dual-Use-Güter können sowohl zivil als auch militärisch nutzbar sein.

Hierunter fallen aktuell z. B. bestimmte Chemikalien, Maschinen, allgemeine Technologien, Nukleartechnologie, Krypotechnik und allgemeine Werkstoffe sowie allgemeine Software und Nuklearsoftware sowie kerntechnische Materialien, Anlagen und Ausrüstung; besondere Werkstoffe und Materialien und zugehörige Ausrüstung;

Human- und tierpathogene Erreger sowie „Toxine“; bestimmte Bakterien; genetische Elemente und genetisch modifizierte Organismen, pflanzenpathogene Erreger, bestimmte Pilze; toxische Chemikalien, Ausgangsstoffe für toxische Chemikalien;

Systeme, Ausrüstung und Bestandteile; Prüf-, Test- und Herstellungseinrichtungen; Technologien; allgemeine Elektronik; Telekommunikation und Informationssicherheit;

Sensoren und Laser; Luftfahrtelektronik und Navigation; Meeres- und Schiffstechnik; Luftfahrt, Raumfahrt und Antriebe …

Um mit dem technischen Fortschritt und der Digitalisierung mithalten zu können, muss diese Liste regelmäßig geprüft und immer wieder neu angepasst werden.

Änderungen bei Anhang 1

Mit der Liste der Güter mit doppeltem Verwendungszweck gemäß Artikel 3 dieser Verordnung  im vorliegenden Anhang werden die international vereinbarten Kontrollen für Dual-Use-Güter – einschließlich der Australischen Gruppe, des Trägertechnologie-Kontrollregimes (MTCR), der Nuclear Suppliers Group (NSG), des Wassenaar-Arrangements und des Chemiewaffen-Übereinkommens (CWÜ) – umgesetzt.

Sämtliche hiervon betroffenen Güter können dem Anhang I der Verordnung entnommen werden. Die einzelnen Aktualisierungen – die hauptsächlich in der Kategorie 1 und 2 vorgenommen wurden – sind in der Pressemitteilung von der Direktion Handel als separates Dokument verlinkt.

psb/cb

Unsere Empfehlungen:

Die Ausfuhr von Dual-Use-Gütern ist genehmigungspflichtig. Darum müssen Sie rechtzeitig vor dem Export ihrer Güter prüfen, ob die auszuführenden Güter von Ihrem Unternehmen im Anhang I der Dual-Use-VO aufgeführt sind. Für diese Prüfung können Wirtschaftsbeteiligte die Auskunftsanwendung EZT-online Ausfuhr, welche im Elektronischen Zolltarif (EZT) als Hilfsmittel zur Verfügung steht, oder das Umschlüsselungsverzeichnis auf der Homepage des BAFA Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle nutzen. Bleiben Sie stets informiert! Rund um die Exportkontrolle machen Sie und Ihre Teams die Experten der Hamburger Zollakademie durch ihr praxisnahes Wissen fit! Sie können es abteilungsübergreifend gut in Ihren Firmenalltag umsetzen & sich gegen Risiken besser absichern:

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