03.08.2023

Zoll: EU liberalisiert den Handel für Waren aus der Republik Moldau

Zoll: EU liberalisiert den Handel für Waren aus der Republik Moldau

Die EU hat am 20. Juli 2023 die Verordnung (EU) 2023/1524 erlassen, um befristete Maßnahmen festzusetzen, die den Handel für Waren der Republik Moldau im Rahmen des Assoziierungsabkommens zwischen der EU und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits liberalisieren sollen. Die vorgesehenen Maßnahmen sollen die Republik Moldau u. a. dabei unterstützen, die negativen wirtschaftlichen Auswirkungen, die auch sie infolge des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine erleidet, abzumildern.

Die Beziehungen zwischen der EU und Moldau

Die EU ist einer der größten Handelspartner Moldaus. Zu den wichtigsten Handelswaren zwischen der EU und Moldau gehören Maschinen und Geräte, pflanzliche Erzeugnisse, Textilien und Textilwaren sowie unedle Metalle.

Das Assoziierungsabkommen

Die Europäische Union und die Europäische Atomgemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten einerseits und die Republik Moldau andererseits hatten 2014 ein Assoziierungsabkommen unterschrieben. Das Assoziierungsabkommen EU-Republik Moldau mit der vertieften und umfassenden Freihandelszone war am 1. Juli 2016 nach der Ratifizierung durch alle Mitgliedstaaten vollständig in Kraft getreten. Es bildet die Grundlage der gegenseitigen Beziehungen. Die vertiefte und umfassende Freihandelszone (DCFTA) ist integraler Bestandteil des Abkommens.

Im Rahmen dieses Abkommens möchten die Vertragsparteien seither u. a. ihre Beziehung in ehrgeiziger und innovativer Weise vertiefen und erweitern. Sie möchten die wirtschaftliche Integration im Einklang mit den sich aus der Mitgliedschaft der Vertragsparteien in der Welthandelsorganisation ergebenden Rechte und Pflichten erleichtern und verwirklichen. Zur Erfüllung dieses Ziels sieht Artikel 147 des Abkommens beispielsweise vor, die Zölle nach einem Stufenplan zu beseitigen und den Zollabbau generell zu beschleunigen und auszuweiten.

Hintergrund der Verordnung (EU) 2023/1524

Infolge des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine hat auch die Republik Moldau schwere wirtschaftliche Einbußen erlitten. Grund für diese Einbußen ist der Umstand, dass die Republik Moldau für den Handel auf den Transit über das ukrainische Hoheitsgebiet und auf die ukrainische Infrastruktur angewiesen ist. Aufgrund des immer noch vorherrschenden Angriffskriegs sind diese aber immer noch nicht nutzbar. Vor diesem Hintergrund erachtete es die EU für notwendig, dass Maßnahmen ergriffen werden, um die negativen Auswirkungen auch auf die Republik Moldau abzumildern und sie so vorübergehend zu unterstützen. Daher sollen die Handelsströme stimuliert und der Zollabbau weiter vorangetrieben werden.

Regelungen der Verordnung (EU) 2023/1524

Die in der Verordnung erlassenen Regelungen lassen sich in zwei Bereiche kategorisieren. Zum einen soll die Anwendung der Einfuhrpreisregelung auf Obst und Gemüse ausgesetzt werden, zum anderen sollen alle Zollkontingente und Einfuhrzölle ausgesetzt werden.

Die Grenzen der Unterstützungsmaßnahmen

Die EU gewährt die Maßnahmen nicht uneingeschränkt. Sollte die Republik Moldau gegen eine der nachfolgenden Grenzen verstoßen, ist die Kommission befugt, vorübergehend alle oder nur einen Teil der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen zur Liberalisierung des Handels auszusetzen.

Zunächst stehen die Maßnahmen zur Unterstützung der Republik Moldau unter dem Vorbehalt, dass die Republik Moldau alle einschlägigen Voraussetzungen für die Gewährung von Vergünstigungen aus dem Assoziierungsabkommen erfüllt. Das bedeutet, dass die Republik Moldau die Ursprungsregeln für die betroffenen Waren und die damit verbundenen Verfahren einhält und in eine enge Verwaltungszusammenarbeit mit der Europäischen Union eintritt.

Zudem soll die Republik Moldau für die Einfuhren von Waren mit Ursprung in der Union keine neuen Zölle oder Abgaben einführen, die die bestehenden Zölle oder Abgaben erhöhen. Als Ausnahme sieht die Verordnung jedoch vor, dass eine Erhöhung zulässig sein soll, wenn dies vor dem Hintergrund des Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine als gerechtfertigt erscheint.

Ferner können die Maßnahmen ausgesetzt werden, wenn die Republik Moldau die wesentlichen Elemente oder allgemeinen Grundsätze des Artikels 2 des Abkommens nicht einhält. In Artikel 2 des Abkommens ist u. a. festgehalten, dass die demokratischen Grundsätze, Menschenrechte und Grundfreiheiten geachtet werden sollen. Des Weiteren soll die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen verhindert werden.

Wie geht es nun weiter?

Wegen der Dringlichkeit trat die Verordnung bereits am 25. Juli 2023 in Kraft. Es besteht jedoch die Möglichkeit, die Zölle auf Einfuhren von Waren wiedereinzuführen, wenn ein Mitgliedsstaat oder die Kommission selbst dies beantragen. Diese Möglichkeiten stehen jedoch unter dem Vorbehalt, dass die Auswirkungen dieser Verordnung drei Monate lang überwacht wurden.

MSP/CB

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