10.08.2023

Export: Exportkredite für Projekte in erneuerbarer Energie erweitert

Export: Exportkredite für Projekte in erneuerbarer Energie erweitert

Die EU hielt am 14. Juli 2023 mit dem Beschluss (EU) 2023/1573 den Standpunkt der Teilnehmer des Übereinkommens über öffentlich unterstützte Exportkredite bezüglich der Änderungen der Klimawandel-Sektorvereinbarung fest. Ziel der Änderungen ist es, den Anwendungsbereich der Klimawandel-Sektorvereinbarung zu erweitern und die Anlage III zu überarbeiten, damit die Teilnehmer ihren Verpflichtungen aus dem Pariser Übereinkommen und aus der Agenda des Grünen Deals nachkommen können.

Hintergrund des Beschlusses

Die Leitlinien des Übereinkommens über öffentlich unterstützte Exportkredite und die Leitlinien, die innerhalb der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) entwickelt wurden, wurden mit der Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 umgesetzt und damit in der Union rechtsverbindlich.

Der Anhang IV des Übereinkommens enthält Sektorvereinbarungen über Exportkredite für Projekte in den Bereichen erneuerbare Energie, Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel sowie Wasser. Im Zentrum des Beschlusses steht jedoch nur die Klimawandel-Sektorvereinbarung. Die Teilnehmer des Übereinkommens müssen sich über Änderungen der Klimawandel-Sektorvereinbarung einigen. Ziel soll es dabei sein, den Anwendungsbereich der Klimawandel-Sektorvereinbarung zu erweitern und die Anlage III zu überarbeiten.

Die Klimawandel-Sektorvereinbarung wurde zuletzt 2014 aktualisiert und fokussiert sich vor allem auf die Sektoren der Energieerzeugung und -übertragung. Durch diese Beschränkung des Anwendungsbereichs können die Teilnehmer ihren Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris und der Agenda für den Grünen Deal nicht wirkungsvoll umsetzen. Daher war vor diesem Hintergrund eine Änderung erforderlich.

Die von den Teilnehmern vorgeschlagenen Änderungen der Klimawandel-Sektorvereinbarung sehen vor, dass der Anwendungsbereich auf Ausfuhren aus Wirtschaftszweigen ausgeweitet werden soll, die derzeit noch nicht erfasst sind. Dies hätte unter anderem zur Folge, dass Exportkreditagenturen der Union und andere Teilnehmer wieder eine größere Rolle bei der Unterstützung des grünen Wandels spielen und etwas zur Verwirklichung der Ziele des Übereinkommens von Paris beitragen können.

Zudem ergab eine Überprüfung der Anlage III im Jahr 2020, dass die Kriterien für die Ermittlung von Projekten im Bereich „Anpassung“ nicht geeignet sind, die in der Regel auch kommerzielle Tätigkeit zur Generierung eines Cashflows zu umfassen. Aus diesem Grund sollen auch die Kriterien für die Anpassungsprojekte geändert werden. Diese sollen fortan enger an die von Entwicklungsbanken verwendeten Standards angeglichen werden.

Inhalt des Beschlusses (EU) 2023/1573

Der Beschluss war gemäß Artikel 2 noch am Tag seiner Annahme in Kraft getreten. Artikel 1 des Beschlusses trifft Aussagen zu dem Standpunkt der Teilnehmer. Diese unterstützen die Änderungen auf der Grundlage des dem Beschluss beigefügten Entwurfs der konsolidierten Fassung der Klimawandel-Sektorvereinbarung.

MSP

Unsere Empfehlung:

Die EU hält im Beschluss (EU) 2023/1573 u.a. fest, dass Exportkredite für Projekte in erneuerbare Energie, Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel sowie Wasser gemäß der konsolidierten Fassung der Klimawandel-Sektorvereinbarung (2) zu erweitern sind. Alles Aktuelle zu diesen und zu weiteren Themen erfahren Sie von den Experten der Hamburger Zollakademie. Praxisnahes Wissen, anschaulich vermittelt und gut auf Ihren Zollalltag übertragbar:

Export Seminare

Webinare & Livestreams

Seminarübersicht 2023 - PDF

© 2024 HZA Hamburger Zollakademie