05.10.2023

WuP: Einfuhrverbot für Eisen- und Stahlerzeugnisse aus Russland

WuP: Einfuhrverbot für Eisen- und Stahlerzeugnisse aus Russland

Das Informationstechnikzentrum Bund (ITZBund) hat in seiner ATLAS-Info 0508/2023 vom 27. September 2023 auf das Einfuhrverbot von Eisen- und Stahlerzeugnissen mit russischem Ursprung des Anhangs XVII der EU-Verordnung Nr. 833/2014 hingewiesen. Seit 30. September 2023 ist das unmittelbare oder mittelbare Einführen in die Union, das Kaufen oder Befördern von betroffenen Waren aus Drittländern untersagt. Für Einfuhren solcher Waren aus Drittländern sind bei der Anmeldung bestimmte Unterlagencodierungen anzugeben.

Beschränkungen des Embargos – Einfuhrverbot für Eisen- und Stahlerzeugnisse

Es ist verboten, Eisen- und Stahlerzeugnisse nach Anhang XVII der VO (EU) Nr. 833/2014 in die Union einzuführen, zu kaufen oder zu befördern (Art. 3g Abs. 1 Buchstaben a) - c) VO (EU) Nr. 833/2014).

Für in Anhang XVII aufgeführte Erzeugnisse, die in einem Drittland unter der Verwendung von Stahlerzeugnissen des KN-Codes 7207 11 oder 7207 12 10 oder 7224 90 mit russischem Ursprung verarbeitet wurden, wird das Verbot für den KN-Code 7207 11 ab dem 1. April 2024 und für die KN-Codes 7207 12 10 und 7224 90 ab dem 1. Oktober 2024 gelten.

Betroffen sind alle Einfuhren des Anwendungsbereiches des Art. 3g Abs. 1 lit. d) VO (EU) Nr. 833/2014 – unabhängig davon, aus welchem Land die Erzeugnisse eingeführt werden und ob diejenigen Einfuhren Handelsbeziehungen zu Russland betreffen.

Verpflichtende Unterlagencodierungen seit 30. September 2023

Bei der Einfuhr von in den Anwendungsbereich des Art. 3g Abs. 1 lit. d) VO (EU) Nr. 833/2014 fallenden Einfuhr- und Stahlerzeugnissen des Anhangs XVII aus Drittländern sind verpflichtende Unterlagencodierungen seit 30. September 2023 vorgeschrieben.

Das ITZBund weist darauf hin, dass die Anmeldung systemseitig abgewiesen wird, wenn keine der folgenden Unterlagen seit dem 30. September 2023 angemeldet wird oder wurde. Hierdurch könnten ggf. Anträge auf Gewährung von Windhundkontingenten nicht in Anspruch genommen werden.

  • L139 - Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 3 g Abs.7 der VO (EU) Nr. 833/2014
  • Y824 - Nachweis über das Ursprungsland der Eisen- und Stahlvorprodukte, die für die Verarbeitung des Erzeugnisses in einem Drittland verwendet wurden bzw. Nachweis, dass die Eisen- und Stahlerzeugnisse nicht unter Verwendung von Eisen- und Stahl(vor)produkten russischen Ursprungs verarbeitet wurden
  • Y859 - Waren, die in das Gebiet der Zollunion der EU verbracht und den Zollbehörden vor dem Inkrafttreten oder dem Geltungsbeginn dieser Sanktion – je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist – gestellt wurden

Hinweis zur Codierung Y853

Die Codierung Y853 – in einem Drittland verarbeitete Eisen- und Stahlerzeugnisse, die keine Eisen- und Stahlerzeugnisse mit Ursprung in Russland enthalten und in Anhang XVII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführt sind – wurde mit der von TAXUD (Generaldirektion der EU-Kommission) gelieferten TARIC-Datei TDE 23190 vom 22. September 2023 rückwirkend zum 7. Oktober 2022 beendet. Seither kann sie nicht mehr angemeldet werden.

pf/cb

Unsere Empfehlungen:

Im Rahmen des Einfuhrverbotes müssen künftig bestimmte Nachweisdokumente im Sinne des Art. 3g Abs.1 lit. d) VO (EU) Nr. 833/2014, die unter dem Stichwort „Einfuhrverbot für E

isen- und Stahlerzeugnisse“ auf www.zoll.de veröffentlicht wurden, genutzt werden. Der Zoll hat online zudem die aktuelle Übersicht über die Beschränkungen des Embargos aufgelistet. Erfahren Sie alles Wichtige von den Experten der Hamburger Zollakademie über Warenursprung und Präferenzen (WuP) sowie über Sanktionen und Embargos.

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