Exportkontrolle: BAFA erhebt Gebühren für Ausfuhrgenehmigungen

Die neue Gebührenpflicht des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) sieht vor, dass bestimmte Ausfuhrgenehmigungen seit dem 1. Januar 2024 gebührenpflichtig sind. Betroffen sind unter anderem Ausfuhrgenehmigungen für Dual-Use-Güter. Es gibt aber auch Ausnahmen von der Gebührenpflicht.
Welche Leistungen sind gebührenpflichtig?
Die neue Gebührenpflicht des BAFA betrifft im Wesentlichen Leistungen nach der Außenwirtschaftsverordnung, der EU-Dual-Use-Verordnung und der Anti-Folter-Verordnung. Gebührenpflichtig sind danach die Erteilung von Einzel- und Sammelgenehmigungen, die Verlängerung von Einzel- und Sammelgenehmigungen sowie die Änderung von Sammelgenehmigungen.
Welche Leistungen sind gebührenfrei?
Keine Gebührenpflicht besteht für Entscheidungen nach den Embargoverordnungen, für Entscheidungen nach der Feuerwaffenverordnung, für die Erteilung von Auskünften im Rahmen einer Empfängeranfrage, einer Güterlistenanfrage oder einer sonstigen Anfrage und für die Nutzung von Allgemeinen Genehmigungen.