07.02.2018

Brexit: EU-Kommission informiert Unternehmen über einen Brexit ohne Austrittsabkommen

Brexit: EU-Kommission informiert Unternehmen über einen Brexit ohne Austrittsabkommen

In einem aktuellen Informationsblatt („notice to stakeholders“ vom 25. Januar 2018) informiert die EU-Kommission über die Auswirkungen eines Austritts Großbritanniens ohne Anschlussabkommen. Wenngleich die Modalitäten des Brexit bisher völlig unklar sind, weist die EU-Kommission darauf hin, dass Wirtschaftsbeteiligte im Falle eines „harten“ Brexit gegebenenfalls Ein- und Ausfuhrgenehmigungen für Güter einzuholen hätten.

Modalitäten eines Brexits bisher unklar

Die Verhandlungen zwischen der EU und Großbritannien laufen derzeit. Noch ist nicht abzusehen, ob es zu einem Austrittsabkommen zwischen beiden Wirtschaftsräumen kommt bzw. wie ein solches Abkommen aussehen wird. Selbst der genaue Zeitplan könnte sich noch verschieben. Dennoch weist die EU-Kommission in ihrem Informationsblatt darauf hin, dass sich Unternehmen vorsichtshalber bereits auf einen Austritt Großbritanniens ohne Austrittsabkommen vorbereiten sollen – um die Auswirkungen eines solches Szenarios abzufedern.

Kommission mahnt zur Vorbereitung

Sollten die Verhandlungen scheitern und kommt es weder zum Abschluss eines Austrittsabkommens noch zu einem zeitlichen Aufschub, wird Großbritannien am 30. März 2019 zollrechtlich zu einem Drittland. Für die Ein- und Ausfuhr bestimmter Waren müssten Unternehmen dann Genehmigungen der nationalen Behörden – in Deutschland des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) – einholen. Die Kommission empfiehlt, sich auf dieses Szenario vorzubereiten.

Drittlandsstatus Großbritanniens führt zur Notwendigkeit von Ein- und Ausfuhrgenehmigungen

Einfuhrlizenzen, die von den britischen Zollbehörden ausgestellt wurden und EU-weit Gültigkeit beanspruchen, verlieren bei einem harten Brexit ihre Gültigkeit für die EU. Entsprechend wären Einfuhrgenehmigungen einzuholen. Entsprechendes gilt für die Ausfuhr: Ist Großbritannien Drittland, bedarf die Ausfuhr bestimmter Waren nach Großbritannien einer Ausfuhrgenehmigung des BAFA. Die Kommission führt eine Reihe von Waren auf, die von Genehmigungserfordernissen im Falle eines harten Brexits betroffen wären:

  • Abfälle
  • Gefährliche Chemikalien
  • Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen
  • Quecksilber und bestimmte Quecksilbergemische
  • Ausgangsstoffe für Drogen
  • Genetisch veränderte Organismen
  • Gefährdete Tier- und Pflanzenarten
  • Exemplare wildlebender Tier- und Pflanzenarten
  • Kulturgüter
  • Rohdiamanten
  • Dual-Use-Güter (Güter mit doppeltem Verwendungszweck)
  • Schusswaffen und Munition
  • Militärtechnologie und –güter
  • Güter, die zur Vollstreckung der Todesstrafe oder für Folter verwendet werden

Britische CE-Bescheinigungen könnten ihre Gültigkeit verlieren

In einem weiteren Informationsblatt führt die EU-Kommission die Auswirkungen eines Brexits ohne Austrittsabkommens auf die CE-Kennzeichnung auf. Die CE-Kennzeichnung für Waren, die in der EU in den freien Verkehr gebracht werden, dient der Sicherstellung von Qualitätsstandards. Mit der Kennzeichnung erklärt der Hersteller oder Importeur, dass die Ware alle in der EU geltenden Sicherheits-, Umwelt- und Gesundheitsstandards erfüllt. Während für die meisten Waren eine Selbstzertifizierung möglich ist, muss sie für andere Waren (z. B. Medizinprodukte) durch zugelassene nationale Institute vorgenommen werden. Die von britischen Instituten ausgestellten CE-Bescheinigungen verlieren jedoch bei einem „harten“ Brexit ihre Gültigkeit für die EU. Die Waren können dann nicht in der EU in den freien Verkehr gebracht werden – jedenfalls solange nicht, wie die Zertifizierung durch ein nationales Institut eines Mitgliedstaates nicht erfolgt ist.

mj

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