01.02.2024

Energiesteuer & Stromsteuer: Änderungen bei Entlastungen

Energiesteuer & Stromsteuer: Änderungen bei Entlastungen

Der Zoll hat am 25. Januar 2024 über eine Änderung bei der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung informiert. Damit die Beihilfen für Betroffene weiterhin von der Notifizierungsverpflichtung freigestellt bleiben, sind die europäischen Mitgliedstaaten verpflichtet, die beihilferechtlichen Transparenzvorgaben einzuhalten. Als Folge gelten seit dem 1. Januar 2024 rückwirkend neue Meldeschwellen.

Neue Meldestände für 2024

Alle Begünstigten, die im Kalenderjahr 2023 eine Steuerbegünstigung in Höhe von mehr als 200.000 Euro erhalten haben, sind in diesem Jahr – wie bisher – zur Abgabe einer Anzeige, beziehungsweise einer Erklärung verpflichtet.

Abweichend hiervon muss eine Meldung bereits abgegeben werden, wenn die in Anspruch genommene Höhe der Steuerbefreiung nach § 28 Energie StG mehr als 100.000 Euro beträgt. Die zu berücksichtigenden Mengen betreffen nur den Zeitraum zwischen 1. Januar 2023 und 30. September 2023. Danach war die beihilferechtliche Genehmigung ausgelaufen.

Unveränderte Meldeschwellen für Fischerei und Primärerzeugung Landwirtschaft

Die Meldeschwelle für in der Fischerei und Aquakultur tätigen Begünstigten beträgt weiterhin 30.000 Euro. Bei höheren Steuerbegünstigungen ist eine Anzeige bzw. Erklärung abzugeben.

Die Anzeige bzw. Erklärung von in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätigen Begünstigten ist bei einer Steuerbegünstigung im Kalenderjahr von mehr als 60.000 Euro abzugeben.