01.02.2024

Energiesteuer & Stromsteuer: Änderungen bei Entlastungen

Energiesteuer & Stromsteuer: Änderungen bei Entlastungen

Der Zoll hat am 25. Januar 2024 über eine Änderung bei der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung informiert. Damit die Beihilfen für Betroffene weiterhin von der Notifizierungsverpflichtung freigestellt bleiben, sind die europäischen Mitgliedstaaten verpflichtet, die beihilferechtlichen Transparenzvorgaben einzuhalten. Als Folge gelten seit dem 1. Januar 2024 rückwirkend neue Meldeschwellen.

Neue Meldestände für 2024

Alle Begünstigten, die im Kalenderjahr 2023 eine Steuerbegünstigung in Höhe von mehr als 200.000 Euro erhalten haben, sind in diesem Jahr – wie bisher – zur Abgabe einer Anzeige, beziehungsweise einer Erklärung verpflichtet.

Abweichend hiervon muss eine Meldung bereits abgegeben werden, wenn die in Anspruch genommene Höhe der Steuerbefreiung nach § 28 Energie StG mehr als 100.000 Euro beträgt. Die zu berücksichtigenden Mengen betreffen nur den Zeitraum zwischen 1. Januar 2023 und 30. September 2023. Danach war die beihilferechtliche Genehmigung ausgelaufen.

Unveränderte Meldeschwellen für Fischerei und Primärerzeugung Landwirtschaft

Die Meldeschwelle für in der Fischerei und Aquakultur tätigen Begünstigten beträgt weiterhin 30.000 Euro. Bei höheren Steuerbegünstigungen ist eine Anzeige bzw. Erklärung abzugeben.

Die Anzeige bzw. Erklärung von in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätigen Begünstigten ist bei einer Steuerbegünstigung im Kalenderjahr von mehr als 60.000 Euro abzugeben.

Änderung tritt rückwirkend in Kraft

Die Änderung der EnSTransV tritt rückwirkend zum 1. Januar 2023 in Kraft.

Bis zum 30. Juni 2024 müssen die Meldungen für die erstmals gewährten Beihilfen im Kalenderjahr 2023 unter der Einhaltung der neuen Schwellen erfolgen.

Neue Meldeschwellen ab 2025

Sämtliche Begünstigten, die im Kalenderjahr 2024 eine Steuerbegünstigung in Höhe von mehr als 100.000 Euro erhalten, sind verpflichtet im Jahr 2025 die Abgabe einer Anzeige bzw. einer Erklärung vorzunehmen.

Auch für die in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätigen Begünstigten und für die in der Fischerei und Aquakultur tätigen Begünstigten sinkt die Meldeschwelle auf einheitlich 10.000 Euro.

Die Meldungen für das Kalenderjahr 2024 müssen bis 30. Juni 2025 vorgenommen werden.

psb

Unsere Empfehlungen:

Der Zoll stellt weitere Informationen in einem Merkblatt (Formular 1464) zum Thema „Staatliche Beihilfen im Energie- und Stromsteuerrecht – EnSTransV“ zur Verfügung. Zum Merkblatt gelangen Sie einerseits über die Veröffentlichung auf der Seite des Zolls unter der Rubrik „Fachmeldungen“ oder direkt über den Link in der HZA-News. Haben Sie darüberhinausgehende Fragen zu Steuerentlastungen und deren Beantragung? Die Experten der Hamburger Zollakademie machen Sie und Ihr Unternehmen zu vielen Themen der Umsatzsteuer und der Verbrauchsteuer fit!

Verbrauchsteuer Seminare

Webinare & Livestreams

Seminarübersicht 2024 - PDF

© 2024 HZA Hamburger Zollakademie