22.02.2024

Zoll: Statusnachweise T2L und T2LF rein elektronisch

Zoll: Statusnachweise T2L und T2LF rein elektronisch

Der Zoll hat am 7. Februar 2024 über die künftig rein elektronischen Statusnachweise T2L und T2LF für Wirtschaftsbeteiligte informiert. Diese werden ab dem 1. März 2024 ausschließlich elektronisch über das System PoUS (Proof of UnionStatus) ausgestellt und müssen bei der Gestellung nach Wiederverbringung in das Zollgebiet der Union verwendet werden.

Umstellung ab 1. März für Normalverfahren und vereinfachtes Verfahren

Bald schon am 1. März 2024 wird die Umstellung auf die rein elektronischen Statusnachweise sowohl für das Normalverfahren als auch für das vereinfachte Verfahren unter Inanspruchnahme der Bewilligung eines zugelassenen Ausstellers erfolgen.

Die Nachweise haben Sie als Wirtschaftsbeteiligter an Ihre Zollbehörde grundsätzlich vor Abgang der Ware zu übermitteln – außer es ist durch Rechtsvorschriften nicht ausdrücklich ausgeschlossen – dann können Sie den Nachweis auch nachträglich ausstellen. Im PoUS (Proof of UnionStatus) kennzeichnen Sie dies mit roter Schrift und dem Vermerk: „Nachträglich ausgestellt“.

Reisende, die keine Wirtschaftsbeteiligten sind, haben die Wahl

Um die Unionswareneigenschaft nachzuweisen, ist es hingegen Reisenden, die keine Wirtschaftsbeteiligten sind, freigestellt, den Nachweis elektronisch über das System mithilfe eines Zollvertreters zu beantragen oder ein Papierformular zu verwenden. In Deutschland steht hierfür das Formular "0331 Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren (Reiseverkehr) - Statuserfassungspapier" zur Verfügung.

Ausstellung des Warenmanifests ab 1. August 2025 elektronisch

Im kommenden Jahr wird nach aktuellem Planungsstand auch die Ausstellung des Warenmanifests (Art. 206 UZK-IA) in das PoUS-System eingepflegt. Dadurch werden die Regelungen über den Statusnachweis in Form des Manifests der Schifffahrtsgesellschaft gem. Art. 199 (2) UZK-IA abgelöst.

Handelspapiere – Nachweis über Unionscharakter

Der Nachweis des Unionscharakters einer Ware kann weiterhin durch die Vorlage der Rechnung oder des Beförderungspapiers erbracht werden, wenn diese bestimmte Angaben enthält. Eine ausführliche Aufstellung über die notwendigen Angaben auf Handelspapieren kann auf der entsprechenden Landing Page der Website bei Zoll.de eingesehen werden.

psb

Unsere Empfehlungen:

Alle im Zollgebiet der Union befindlichen Waren gelten gemäß Unionszollkodex (UZK) so lang als Unionswaren, bis festgestellt wird, dass sie keine Unionswaren sind. In bestimmten Fällen müssen Wirtschaftsbeteiligte den zollrechtlichen Status der Unionswaren nachweisen gemäß Art. 153 Abs. 2 UZK. Hierfür können sie ab dem 1. März 2024 den rein elektronischen Statusnachweis über das IT-System PoUS – Proof of UnionStatus – vornehmen. Den Zugang zum PoUS-System erhalten Wirtschaftsbeteiligte über das EU-Trader-Portal. Erfahren Sie von den Experten der Hamburger Zollakademie alles Wichtige auch über das neue PoUS-IT-System, elektronische Statusnachweise und andere Zollthemen:

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