Am 15. April 2024 wurde die Änderungsverordnung zur Einführung der verbindlichen Zollwertauskunft („vZWA“) im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Sie betrifft Entscheidungen über verbindliche Auskünfte im Bereich der Zollwertermittlung und zur Einführung eines elektronischen Systems für verbindliche Ursprungs- und Zollwertauskünfte. Mit der Einführung der „vZWA“ soll Rechtssicherheit bei der Ermittlung des Zollwerts von importierten Waren geschaffen werden. Die veröffentlichten Verordnungen treten voraussichtlich am 1. Dezember 2027 in Kraft.
Der Zollwert – die Grundlage für die Berechnung der Zollabgaben
Der Zollwert ist die Grundlage für die Berechnung der Zollabgaben und der Einfuhrumsatzsteuer. Eine falsche Berechnung kann für Unternehmen schwerwiegende Folgen haben. Wird der Zollwert zu hoch angesetzt, können zu hohe Abgaben an den Staat gezahlt werden. Wird der Zollwert zu niedrig angesetzt, kann eine Steuerhinterziehung vorliegen. Dies ist strafbar und kann zu Nacherhebungsverfahren, Bußgeldern und empfindlichen Strafverfahren führen.
Verbindliche Auskunft bereits vor der Einfuhr
Mit der Einführung der verbindlichen Zollwertauskunft soll Rechtssicherheit bei der Ermittlung des
Zollwerts von importierten oder exportierten Waren sorgen. Die „vZWA“ soll es den Unternehmen in der Europäischen Union ermöglichen, bereits vor der Durchführung einer Einfuhr eine verbindliche Auskunft von der Zollverwaltung zu erhalten. Die damit verbundene Rechtssicherheit in Zollwertfragen soll die unternehmerische Planung erleichtern und helfen, Zollwertfehler zu vermeiden.