
Das Zulassungsverfahren für das CO₂-Grenzausgleichssystem (CBAM) hat begonnen – Unternehmen, die betroffene Waren importieren, sollten jetzt aktiv werden, um ab 2026 weiterhin CBAM-pflichtige Waren in die EU importieren zu können. Wer braucht eine Zulassung? Ab wann und wie kann der Antrag gestellt werden? Und warum ist ein frühzeitiger Antrag sinnvoll? Wir sagen es Ihnen!
Antragsverfahren für zugelassene CBAM-Anmelder
Alle in Deutschland niedergelassenen Einführer von CBAM-Waren oder ihre indirekten Zollvertreter müssen rechtzeitig vor der Einfuhr einen Antrag auf Zulassung stellen, um den Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders zu erhalten. Die Beantragung des Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders erfolgt elektronisch über das von der Europäischen Kommission eingerichtete CBAM-Register. Der Zugang zum Zulassungsmodul im CBAM-Register wurde am 31. März 2025 freigeschaltet.
Welche Angaben müssen gemacht werden?
Gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2025/486 müssen Antragsteller verschiedene Angaben machen, darunter Unternehmensdaten wie Name, Anschrift, Kontaktdaten und EORI-Nummer sowie die in der EU ausgeübte Hauptgeschäftstätigkeit. Darüber hinaus wird eine Bescheinigung der Steuerbehörde benötigt, die bestätigt, dass keine offenen Steuerschulden bestehen. Schließlich ist eine ehrenwörtliche Erklärung abzugeben, dass in den letzten fünf Jahren keine Verstöße gegen zoll- oder steuerrechtliche Vorschriften begangen wurden.
Wichtig ist auch, dass das Unternehmen finanziell in der Lage ist, seinen CBAM-Verpflichtungen (insbesondere Zahlungen) zuverlässig nachzukommen. Darüber hinaus ist sicherzustellen, dass geeignete Verfahren und Prozesse vorhanden sind, um die CBAM-Anforderungen (z.B. korrekte Emissionsdatenerfassung) ordnungsgemäß zu erfüllen.
Die Bearbeitung des Antrags kann bis zu 180 Tage dauern, wenn der Antrag vor dem 15. Juni 2025 gestellt wird, und bis zu 120 Tage, wenn der Antrag später gestellt wird.
Wer ist zur Registrierung verpflichtet?
Die Verpflichtung zur Registrierung als zugelassener CBAM-Anmelder gilt für alle Unternehmen, die Waren importieren, die in den Anwendungsbereich von CBAM fallen. Dies betrifft insbesondere Sektoren wie Zement (u. a. Zementklinker, Portlandzement, andere hydraulische Zemente), Elektrizität, Eisen und Stahl (u. a. Roheisen, Stahl, Ferrolegierungen), Aluminium (unbearbeitetes Aluminium sowie Aluminiumprodukte), Wasserstoff sowie Düngemittel (insbesondere Stickstoffdünger und bestimmte Mischdünger). Unternehmen ohne CBAM-Zulassung dürfen ab 2026 keine betroffenen Waren mehr in die EU einführen.
sd
Unsere Empfehlungen:
Die Wirtschaft begrüßt grundsätzlich die geplanten Vereinfachungen des CO₂-Grenzausgleichsmechanismus CBAM, insbesondere die Einführung einer De-minimis-Schwelle. Diese Änderung würde viele kleinere Importeure von bürokratischen Pflichten entlasten und den Verwaltungsaufwand reduzieren (siehe HZA-News vom 6. März 2025). Insgesamt werden die geplanten Vereinfachungen als Schritt in die richtige Richtung gesehen, die Umsetzung in der Praxis bleibt jedoch eine Herausforderung.
Die Experten der Hamburger Zollakademie unterstützen Sie bei der Erfüllung Ihrer CBAM-Pflichten. Im Rahmen unseres Seminars "Basiswissen Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM)" informiert Sie unser Experte unter anderem über die aktuellen Grundlagen des neuen CO₂-Grenzausgleichsmechanismus. Er erläutert Ihnen in groben Zügen, wie der Mechanismus des Emissionshandels für Importe funktioniert und was er für Sie als Unternehmen bedeutet.