05.03.2026

Exportkontrolle: Änderungen im Bereich des Sanktionsstrafrechts

Exportkontrolle: Änderungen im Bereich des Sanktionsstrafrechts

Mit der seit 6. Februar 2026 in Kraft getretenen Novelle des Außenwirtschaftsgesetzes setzt Deutschland die EU-Richtlinie (EU) 2024/1226 um. Ziel der Richtlinie ist es, das Sanktionsstrafrecht in den Mitgliedstaaten durch gemeinsame Mindeststandards zu harmonisieren und somit die Durchsetzung von EU-Sanktionen zu stärken.

Kernpunkte der AWG-Novelle

Die umfassende Überarbeitung des § 18 AWG steht im Mittelpunkt der AWG-Novelle. Das Ziel besteht insbesondere darin, bisherige Strafbarkeitslücken im Sanktionsrecht zu schließen. Mehrere Verstöße gegen EU-Sanktionsvorgaben, die bislang nur teilweise oder lediglich als Ordnungswidrigkeit geahndet wurden, gelten nun als Straftaten.

Neu erfasst werden unter anderem Verbote im Finanzsektor, sektorale Transaktionsverbote (zum Beispiel bestimmte Miet- oder Pachtverträge) sowie Beschränkungen bei öffentlichen Aufträgen und Konzessionen und Investitionsverbote.

Zudem wurden Verstöße gegen Handels- und Beförderungsverbote von Gütern ausdrücklich aufgenommen. Neben Verstößen gegen Verbote regelt die Neufassung auch die Strafbarkeit von Verstößen gegen Genehmigungspflichten aus EU-Sanktionen.

Verschärfung der Strafvorschriften

Die bisher bestehende Strafbefreiung für Verstöße bei fehlender Kenntnis des verletzten Rechtsakts innerhalb von zwei Werktagen nach dessen Veröffentlichung entfällt ersatzlos. Für besonders schwere Fälle von Sanktionsverstößen können nun Freiheitsstrafen von bis zu zehn Jahren verhängt werden.  

Auch bereits leichtfertige Verstöße gegen bestimmte embargorechtliche Verbote und Genehmigungspflichten im Zusammenhang mit bestimmten Dual-Use-Gütern können nun strafbar sein. Zudem wurden die möglichen Unternehmensgeldbußen auf bis zu 40 Millionen Euro erhöht.

Neue Ausnahmen und weitere Maßnahmen

Neu eingeführt wurde eine strafbefreiende Ausnahme für Handlungen im Rahmen humanitärer Hilfe, sofern sie grundlegenden menschlichen Bedürfnissen dienen und humanitären Grundsätzen entsprechen.

Darüber hinaus kann das Bundeswirtschaftsministerium künftig bestimmte, in Deutschland ansässige Tochtergesellschaften russischer Unternehmen unter treuhänderische Verwaltung stellen, wenn dies zum Schutz der öffentlichen Sicherheit oder der außenpolitischen Interessen erforderlich ist.

sd

Unsere Empfehlungen:

Mit der AWG-Novelle werden die möglichen Geldbußen für Unternehmen bei strafbaren Verstößen gegen EU-Sanktionen deutlich erhöht. Gleichzeitig erweitern neue Straftatbestände und strengere Strafregelungen die strafrechtlichen Risiken. Ein wirksames Compliance-System zur Einhaltung der Sanktionsvorschriften wird für Unternehmen in ihrer Exportkontrolle daher immer wichtiger.

Die Experten der Hamburger Zollakademie unterstützen Sie dabei selbstverständlich, beispielsweise mit dem kompakten Webinar „Umgehungsausfuhren enttarnen und vermeiden”. In diesem Webinar lernen Sie, wie Sie Beschaffungsaktivitäten für Dual-Use-Güter erkennen und angemessen reagieren.

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