15.09.2026

Import: Das ändert sich bei „Melt and Pour“ ab Oktober

Import: Das ändert sich bei „Melt and Pour“ ab Oktober

Die EU konkretisiert die Nachweisanforderungen für die Angabe des Landes des sogenannten „Schmelzens und Gießens” (Melt and Pour) bei der Einfuhr bestimmter Stahlerzeugnisse. Diese Regelungen gelten ab dem 1. Oktober 2026.

Was müssen Einführer künftig beachten?

Entscheidend ist, in welchem Land der Stahl ursprünglich geschmolzen und erstmals gegossen wurde. Gemeint ist damit grundsätzlich das Land, in dem der Stahl erstmals in flüssiger Form erzeugt und anschließend in seine erste feste Form gegossen wurde. Auch das Wiedereinschmelzen bestimmter Produkte oder von Schrott kann dabei relevant sein.

Einführer müssen das Land des Schmelzens und Gießens künftig bei der Zollabfertigung angeben und mit geeigneten, überprüfbaren Unterlagen nachweisen. Die Angabe erfolgt über entsprechende Codierungen in der Zollanmeldung. Fehlt der erforderliche Nachweis oder kann er nicht überprüft werden, kann die Einfuhr zurückgewiesen werden.

Wie lässt sich das Land des Schmelzens und Gießens nachweisen?

Als zentraler Nachweis dient die Walzwerksbescheinigung (engl. „Mill Test Certificate“, MTC). Sie soll das Land des Schmelzens und Gießens sowie die Schmelznummer des eingeführten Stahls enthalten. Da MTCs international jedoch nicht einheitlich gestaltet sind, können fehlende Angaben durch ergänzende Unterlagen wie beispielsweise Rechnungen, Lieferscheine, Qualitätszertifikate, Lieferantenerklärungen, Produktionsunterlagen oder Zollunterlagen des Ausfuhrlandes nachgewiesen werden.

Wann ist ein Nachweis auch ohne MTC möglich?

Für den Zeitraum vom 1. Oktober 2026 bis zum 30. September 2027 gilt eine Übergangsregelung: Der Nachweis kann auch ohne MTC erbracht werden, sofern aus anderen geeigneten Unterlagen das Land des Schmelzens und Gießens sowie die Schmelznummer ersichtlich sind. Ab dem 1. Oktober 2027 soll das MTC grundsätzlich als Nachweis dienen und bei Bedarf durch weitere Unterlagen ergänzt werden.

sd

Unsere Empfehlungen:

Unternehmen, die Stahl aus Drittländern importieren, sollten ihre Lieferketten und Zollprozesse frühzeitig anpassen. Insbesondere müssen die erforderlichen Angaben und Nachweise zum Land des Schmelzens und Gießens verfügbar und eindeutig zuordenbar sein. Fehlende oder nicht überprüfbare Nachweise können zu Verzögerungen oder zur Zurückweisung der Einfuhr führen.

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