Arbeitgeber müssen Betriebsrat bei Abgleich der Arbeitnehmer mit Namenslisten von Anti-Terror-Verordnungen nicht beteiligen

Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat nicht beteiligen, wenn er im Wege der elektronischen Datenverarbeitung einen Abgleich von Vor- und Nachnamen der bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer mit Namenslisten der Anti-Terror-Verordnungen der Europäischen Union durchführt. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Beschluss vom 19. Dezember 2017 (Az. 1 ABR 32/16) entschieden.
Betriebsrat verlangt Mitbestimmungsrecht
Anlass für den Beschluss des BAG war ein von dem Betriebsrat eines Unternehmens eingeleitetes Beschlussverfahren, in dem der Betriebsrat geltend machte, die Durchführung eines automatisierten Datenabgleichs durch den Arbeitgeber sei nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) mitbestimmungspflichtig. Bei dem streitigen Datenabgleich handelt es sich um ein „automatisiertes Screeningverfahren“, welches von der Arbeitgeberin des Antragsstellers durchgeführt wird. Konkret wird dabei anlässlich der monatlichen Entgeltzahlungen durch den Einsatz einer Software automatisiert abgeglichen, ob die Vor- und Nachnamen der bei der Arbeitgeberin beschäftigten Arbeitnehmer mit denjenigen vollständig oder teilweise übereinstimmen, die auf Listen entsprechender Anti-Terror-Verordnungen der EU aufgeführt sind und fortlaufend aktualisiert werden.
Screenings haben Ziel, Verletzungen des Bereitstellungsverbots zu verhindern
Nach Ansicht des Betriebsrats könne sich der Abgleich von Statusdaten (Name und Vorname) nachteilig auf das Arbeitsverhältnis auswirken. Hintergrund der durch die Arbeitgeberin durchgeführten Maßnahmen ist das sogenannte (mittelbare) Bereitstellungsverbot. Dieses Verbot ist in einer Vielzahl von EU-Sanktionen enthalten. Es besagt, dass den gemäß den Sanktions-Verordnungen gelisteten Personen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen dürfen. Dabei birgt das (mittelbare) Bereitstellungsverbot in der Praxis für Handeltreibende und Arbeitgeber enorme Risiken. Beim Handel mit natürlichen Personen bzw. dem Entlohnen von Arbeitnehmern ist es notwendig zu überprüfen, ob diese einem solchen Verbot unterliegen, um nicht ungewollt gegen ein Sanktionsregime zu verstoßen. Im Streitfall wurde jedoch der Betriebsrat des Unternehmens bisher bei der Prüfung nicht eingebunden.
BAG hält Antrag für unbegründet, Mitbestimmungsrecht sei durch Screening nicht verletzt
Das BAG hat nun den Feststellungsantrag des Gesamtbetriebsrats als unbegründet abgewiesen. Die Voraussetzungen eines Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG lägen nicht vor, weil der automatisierte Datenabgleich nicht dazu bestimmt sei, das Verhalten oder die Leistung von Arbeitnehmern zu überwachen. Eine Übereinstimmung der Statusdaten eines Arbeitnehmers mit einer auf den entsprechenden Sanktionslisten geführten Person gebe Auskunft darüber, dass sich gegen diese eine Verbotsmaßnahme richte. Eine Aussage über ein tatsächliches betriebliches oder außerbetriebliches Verhalten des Arbeitnehmers, das einen Bezug zum Arbeitsverhältnis habe, sei damit nicht verbunden. Etwas Anderes gelte auch nicht aufgrund der Tatsache, dass eine angezeigte Übereinstimmung für die weitere Durchführung des Arbeitsverhältnisses relevant werden könnte, weil Entgeltzahlungen eingestellt werden und gegebenenfalls Ermittlungen eingeleitet werden.
sr