Brexit: EU informiert über die Konsequenzen des EU-Austritts für Rechte aus geistigem Eigentum

Unionsanträge auf Tätigwerden der Zollbehörden zum Schutz des geistigen Eigentums können nach dem EU-Austritt des Vereinigten Königreichs nicht mehr dort gestellt werden. Bestehende, dort getroffene Entscheidungen verlieren ihre Gültigkeit. Das teilt die EU Kommission aktuell mit. Unternehmen wird empfohlen, frühzeitig die Antragstellung auf andere Mitgliedstaaten auszulagern.
Zollbehörden überwachen Schutz des geistigen Eigentums
Die Einhaltung der Rechte aus geistigem Eigentum wird im Regelfall durch die Zollbehörden überwacht. Entsprechend informiert auch der deutsche Zoll auf seiner Webseite über die anstehenden Änderungen im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes. Dabei hebt der Zoll hervor, welche Änderungen auf Unternehmen hinsichtlich der Unionsanträge auf Tätigwerden der Zollbehörden zukommen.
Unionsanträge dienen dem Schutz des geistigen Eigentums
Mit Unionsanträgen nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 vom 12. Juni 2013 (Abl. Nr. L 181/15 vom 29. Juni 2013) können Inhaber gewerblicher Schutzrechte mit unionsweiter Geltung (z. B. einer Unionsmarke) mit einem Antrag das Tätigwerden der Zollverwaltung in weiteren Mitgliedstaaten veranlassen. Dadurch können Unternehmen effektiver gegen Verletzungen ihrer Rechte vorgehen, beispielsweise gegen Produktfälschungen.
Unionsanträge aus dem Vereinigten Königreich verlieren ihre Gültigkeit
Nach dem Brexit können Unionsanträge nicht mehr im Vereinigten Königreich gestellt werden. Bestehende, vom Vereinigten Königreich getroffene Entscheidungen verlieren zudem ihre Gültigkeit. Unionsanträge, die von einer Zollbehörde eines anderen Mitgliedstaates bewilligt wurden, behalten weiterhin ihre Gültigkeit, allerdings nicht für das Vereinigte Königreich. Der deutsche Zoll empfiehlt Inhabern von Unionsanträgen, frühzeitig die Antragstellung auf andere Mitgliedstaaten der EU zu verlagern, um Schutzlücken zu vermeiden.
mj