Steuer-ID: EuGH billigt die Abfrage der Steuer-ID im Rahmen der Neubewertung von Bewilligungen

Die Abfrage der persönlichen Steuer-ID im Rahmen der Neubewertung zollrechtlicher Bewilligungen verstößt grundsätzlich nicht gegen EU-Recht. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Urteil vom 16. Januar 2019 entschieden (Rs. C-496/17). Allerdings beschränkt der EuGH den abgefragten Personenkreis auf Unternehmensverantwortliche und Personen, die für Zollangelegenheiten zuständig sind.
EuGH beantwortet Vorlagefrage des Finanzgerichts Düsseldorf
Das Finanzgericht Düsseldorf hatte den EuGH in einem Vorabentscheidungsverfahren nach der Zulässigkeit der Abfrage der Steuer-ID im Rahmen der Neubewertung zollrechtlicher Bewilligungen gefragt (Az. 4 K 1404/17). Zum einen wollte das Finanzgericht wissen, ob die private Steuer-ID betroffener natürlicher Personen für die Entscheidung über die unternehmensbezogene Bewilligung abgefragt werden darf. Zum anderen bezweifelt es die Erforderlichkeit des weit gefassten Personenkreises, dessen Daten abgefragt werden sollen.
Abfrage der Steuer-ID verstößt grundsätzlich nicht gegen EU-Recht
Der EuGH hat nun entschieden, dass die Abfrage der Steuer-ID im Rahmen der Neubewertung zollrechtlicher Bewilligungen mit dem EU-Recht vereinbar ist. Es hält die Abfrage der privaten Steuer-ID betroffener natürlicher Personen für rechtens, da die Daten für eindeutige Zwecke erhoben und verarbeitet werden. Die Maßnahme ist nach Ansicht des Gerichts angemessen und erheblich, um den Zollbehörden die Prüfung zu ermöglichen, ob von der betroffenen Person ein wesentlicher steuer- oder zollrechtlicher Verstoß begangen wurde. Die Abfrage sei auf das notwendige Maß beschränkt, da Informationen über die weitere persönliche Situation – z. B. den Familienstand, die Religionszugehörigkeit oder die Einkünfte – gerade nicht Teil der Abfrage sind.
Erhebung privater Steuerdaten für die Bewertung des Unternehmens ist gerechtfertigt
Der EuGH sieht auch keinen Verstoß in der Tatsache, dass private Daten für die Bewertung unternehmensbezogener Zwecke erhoben werden. Es erscheint dem Gericht gerechtfertigt, dass die Zollbehörden die Möglichkeit erhalten zu prüfen, ob die natürlichen Personen ihrerseits schwerwiegende Verstöße gegen steuer- oder zollrechtliche Vorschriften begangen haben. Dies gelte unabhängig davon, ob diese Verstöße im Rahmen der Wirtschaftstätigkeit des Unternehmens begangen wurden oder nicht.
Abgefragter Personenkreis ist zu beschränken
Gleichwohl macht der EuGH eine Einschränkung: Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 2 des Implementierenden Rechtsakts zum UZK (UZK-IA) erfasst nicht weitere Personen als die, die für das Unternehmen verantwortlich sind, die Kontrolle über seine Leitung ausüben oder für seine Zollangelegenheiten zuständig sind. Nicht betroffen sind also die Mitglieder von Beiräten und des Aufsichtsrates, sowie Abteilungsleiter (sofern nicht mit Zollangelegenheiten befasst), die Leiter der Buchhaltung und die Zollsachbearbeiter. Geschäftsführende Direktoren werden erfasst, wenn sie für das Unternehmen verantwortlich sind oder die Kontrolle über seine Leitung ausüben. Damit folgt der EuGH weitestgehend der Linie des Generalanwalts am EuGH.
Finanzgericht Düsseldorf wird Rechtsstreit fortsetzen
Das Finanzgericht Düsseldorf wird den Rechtsstreit nun unter Beachtung des EuGH-Urteils fortsetzen. Dabei wird das Gericht noch die Vereinbarkeit der Abfrage der Steuer-ID mit deutschem Recht zu prüfen haben. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs entspringt die Steuer-ID dem persönlichen Steuerverhältnis zwischen Bürger und Staat. Ob das Steuerrecht die Verwertung der Steuer-ID für unternehmensbezogene, zollrechtliche Zwecke erlaubt, wird nun vom Finanzgericht zu entscheiden sein. Die Hamburger Zollakademie beobachtet das Verfahren und hält Sie auf dem Laufenden.
mj
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Die Hauptzollämter sind dabei, ca. 70.000 Bestandsbewilligungen in Deutschland neu zu bewerten. Mit der Neubewertung soll sichergestellt werden, dass die Bewilligungen die Anforderungen des UZK erfüllen. Die Abfrage der Steuer-ID beschäftigt viele Bewilligungsinhaber und ist derzeit vorerst ausgesetzt. Das Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH bringt nun etwas mehr Klarheit. Das Finanzgericht hat jedoch noch die Vereinbarkeit der Praxis mit deutschem Recht zu überprüfen. Mehr zur Neubewertung und zum AEO-Bewilligungsverfahren erfahren Sie in den Seminaren der Hamburger Zollakademie: