13.02.2020

Freihandelsabkommen: EU aktualisiert das Merkblatt EU-Japan-EPA

Freihandelsabkommen: EU aktualisiert das Merkblatt EU-Japan-EPA

Der Zoll informierte am 7. Februar 2020 auf seiner Homepage über die Aktualisierung der EU-Guidances und des Merkblattes zum EU-Japan-EPA. Darin wird klargestellt, dass eine Erklärung zum Ursprung (EzU) für Mehrfachsendungen auch dann anerkannt werden kann, wenn sie nach der Ausfuhr ausgefertigt wurde ("Retrospective use").

Aktualisierungen im neuen Merkblatt

Das Abkommen erhält, im Vergleich zu anderen Freihandelsabkommen, kein gesondertes Ursprungsprotokoll. Die präferenziellen Ursprungs- und Verfahrensregeln ergeben sich aus dem Kapitel 3 des Abkommens, das in drei Abschnitte aufgeteilt ist. Dem Abschnitt A können sämtliche Ursprungsregeln, im Abschnitt B die Verfahrensregeln und im Abschnitt C Sonstiges entnommen werden. Anhang 3-B enthält die „Verarbeitungsliste“. Änderungen gegenüber der Version vom 17. Dezember 2019 wurden kursiv dargestellt und gelten unmittelbar.

HZA Seminarempfehlung

Erklärung zum Ursprung für Mehrfachsendungen

Eine Erklärung zum Ursprung (EzU) für Mehrfachsendungen kann für einen darin angegebenen Gültigkeitszeitraum von maximal 12 Monaten ausgefertigt werden. In einer EzU für Mehrfachsendungen sind drei Daten anzugeben:

  • das Datum der Ausfertigung (Ausfertigungsdatum)
  • das Datum des Beginns der Geltungsdauer (Anfangsdatum)
  • das Datum des Ablaufs der Geltungsdauer (Ablaufdatum), das nicht mehr als 12 Monate nach dem Ausfertigungsdatum liegen darf.

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Unsere Seminarempfehlungen:

Die HZA informierte bereits am 27. Dezember 2017 über die erfolgreich abgeschlossenen Verhandlungen bzgl. des Freihandelsabkommens der EU mit Japan, welches am 1. Februar 2019 (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 9 vom 11. Januar 2019) in Kraft trat. Erfahren Sie alles über die Freihandelsabkommen der EU und der damit einhergehende Vorteile in den Seminaren der Hamburger Zollakademie – stets aktuell und auf dem neuesten Stand:

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