07.04.2020

Zoll: EU-Leitlinien zu Zollfragen in der Coronakrise

Zoll: EU-Leitlinien zu Zollfragen in der Coronakrise

Am 30. März 2020 veröffentlichte die Europäische Kommission ein 8-seitiges Dokument mit Leitlinien zu Zollfragen in der Coronakrise. Damit reagiert die EU auf Fragen zur Anwendung von Zollbestimmungen im Zusammenhang mit dem Zollentscheidungsprozess, dem Zollverfahren und den Zollformalitäten. Dieses Dokument soll Betroffenen einheitliche Leitlinien zu praktischen Lösungen für bestimmte Zollangelegenheiten anbieten.

E-Commerce, Zollentscheidungen, Zollschulden und Garantien

Die EU-Leitlinien beantworten Ihnen u.a. Fragen zum elektronischen Warenverkehr. Hierbei kann auf Grund von Personalmangel beim Zoll und bei den Postbetreibern in der andauernden Krisenzeit auf bestimmte Kontrollen verzichtet werden.

Für dringend notwendige zollrechtliche Bewilligungen soll es weiterhin möglich sein, Anträge zu stellen. Es wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, diese nur für essenzielle Güter und Lieferketten zu beantragen. Für bestehende Bewilligungen kann von der generellen 120-Tage-Frist unter bestimmten Bedingungen, z. B. auf Grund von Quarantänemaßnahmen, abgewichen werden.

Der Zoll kann in Bezug auf Zollschulden individuelle Sachverhalte prüfen und Betroffenen Stundungen ohne Sicherheitsleistung gewähren, um diese vor schwerwiegenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu bewahren.

Wareneingang, Zollverfahren, Transit und Warenausgang

Für den Wareneingang von medizinisch notwendigen Waren - wie z. B. Laborgeräten - kann trotz Krisenzeit von einer Einfuhrerklärung nicht abgesehen werden.

Die EU sieht für Waren, die über die 90-Tagesfrist hinaus zwischengelagert werden, keine Fristverlängerung vor. Betroffene Wirtschaftsbeteiligte können sich jedoch auf höhere Gewalt berufen und werden vom Zoll individuell und fallabhängig beurteilt.

Des Weiteren werden Themen zum Transit sowie besondere Verfahren für medizinisch notwendige Geräte - wie z. B. Krankenwagen - beschrieben.

Warenausgangsbeschränkungen gelten z. B. nicht für Schiffslieferungen, da Schiffsvorräte für die Besatzung notwendige Güter darstellen.

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