10.11.2020

Zoll: Corona-Hilfsmaßnahmen für mehr Liquidität im Außenhandel

Zoll: Corona-Hilfsmaßnahmen für mehr Liquidität im Außenhandel

Die Generalzolldirektion hat über die Umsetzung der jüngsten Corona-Hilfsprogramme informiert. Sie fasst die bisher schon laufenden Maßnahmen der Bundesregierung zusammen, welche konkret den Außenhandel betreffen. Dazu gehören lockerere Stundungsregeln für Verbrauchs- und Verkehrssteuern, die Möglichkeit eines Vollstreckungsaufschubs, Sonderregeln für die Vorauszahlungen und neue Fälligkeitsregelungen für die Einfuhrumsatzsteuer.


Grundsätzlich wurden die Hauptzollämter angewiesen, den Steuerpflichtigen bei den von ihnen verwalteten bundesgesetzlichen Steuern angemessen entgegenzukommen. Dies betrifft die folgenden Verbrauchs- und Verkehrssteuern: Einfuhrumsatzsteuer, Luftverkehrsteuer, Energiesteuer, Stromsteuer, Tabaksteuer, Kaffeesteuer, Biersteuer, Alkoholsteuer, Alkopopsteuer, Schaumweinsteuer, Zwischenerzeugnissteuer sowie die Kraftfahrzeugsteuer.

Stundungen

Es war grundsätzlich schon vor Corona möglich, seine Steuerschulden zu stunden. Dies wurde jedoch nur bei Vorliegen besonderer Gründe gewährt. Wer nachweislich und nicht unerheblich von der COVID-19-Krise betroffen ist, kann bis zum 31. Dezember 2020 ohne weitere Gründe eine Stundung beantragen. Dies ist auch möglich, wenn der Antragsteller zum (vollen) Vorsteuerabzug berechtigt ist. Zudem soll der Antragssteller für eine Stundung seinen Vorsteuererstattungsanspruch gegenüber dem Finanzamt nicht mehr an den Zoll abtreten müssen.

Ab dem 1. Januar 2021 sind wieder weitere Gründe erforderlich, um eine Stundung zu beantragen.

Vollstreckungsaufschub

Bei aktuell drohenden Vollstreckungsmaßnahmen aufgrund der oben genannten Steuern, kann unter Nachweis der Betroffenheit durch die Coronakrise ein Vollstreckungsaufschub beantragt werden.

Vorauszahlungsanpassung

Die festgesetzten Vorauszahlungen können unter glaubhaften Nachweis der nicht unerheblichen Betroffenheit bis zum 31. Dezember 2020 angepasst werden. Hierzu sollten Sie sich mit Ihrem zuständigen Hauptzollamt in Verbindung setzen.

Weitere Steuerhilfsmaßnahmen

Es sei auch noch mal an die Senkung der Umsatzsteuer von 19% auf 16% bzw. 7% auf 5% sowie an die Fälligkeitsverschiebung der Umsatzsteuer auf den 26. des zweiten Monats nach der Einfuhr erinnert. Hier finden Sie unsere HZA-News dazu vom 15. September 2020. Behalten Sie bitte dabei jedoch im Hinterkopf, dass eine Verschiebung der Fälligkeit Ihre laufende Steuerschuld erhöht und Sie somit auch die Sicherheiten bei der Zollverwaltung erhöhen müssen.

JM

Unsere Seminarempfehlungen:

Verschiedene Hilfsmaßnahmen der Bundesregierung bieten Unternehmen jetzt viele Möglichkeiten, die eigene Liquidität zu verbessern. Aus ihnen folgt zwar keine unmittelbare Handlungspflicht, aber nur, wer alle Corona-Hilfsmaßnahmen kennt, kann sie sicher einsetzen. Wie fit sind Sie? Ein Beispiel: Sie möchten die spätere Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer für sich nutzen? Dann haben Sie zu beachten, dass Sie die hinterlegten Sicherheiten entsprechend erhöhen müssen. Mehr erfahren Sie von unseren Experten. Stets aktuell, praxisnah und unter Einhaltung der Hygienestandards – bei unseren Seminaren, Lehrgängen, Webinaren, Hybrid-Veranstaltungen sowie in Inhouse Trainings.

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