08.07.2021

Zoll: Neue EU-Verordnung überwacht Barmittel an Grenzen strenger

Zoll: Neue EU-Verordnung überwacht Barmittel an Grenzen strenger

Seit dem 3. Juni 2021 gelten neue Regeln für die Überwachung von Barmitteln, die in der EU ankommen oder sie verlassen. Gesetzesgrundlage ist die Verordnung (EU) 2018/1672 des Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018.

Was sind Barmittel?

Die wichtigste Neuregelung ist sicher die Konkretisierung des Überwachungsgegenstandes „Barmittel“ in vier Kategorien. Dies soll alle anonymen Mittel, die einen großen Werttransfer ermöglichen, erfassen.

Die vier Kategorien sind Bargeld, übertragbare Inhaberpapiere, Rohstoffe als hochliquide Wertaufbewahrungsmittel und Guthabenkarten:

Unter Inhaberpapieren im Sinne dieser Verordnung fallen alle „Gegenstände“, die den Inhaber gegen Vorlage berechtigen, einen Geldbetrag zu verlangen, ohne die eigene Identität oder den Anspruch auf das Geld nachweisen zu müssen (z.B. Schecks und Aktien).

Rohstoffe als hochliquide Wertaufbewahrungsmittel meint Waren, die einen hohen Wert im Verhältnis zu ihrem Volumen haben und einfach zu handeln sind (z.B. Münzen mit Goldgehalt von mind. 90% oder Goldbarren/-nuggets mit mind. 99,5%). Nicht dazu zählt etwa Schmuck.

Guthabenkarten sind ähnlich wie Inhaberpapiere, nur dass mit ihnen auch der Erwerb von Waren oder Dienstleistungen direkt möglich ist. Die Neuregelung bringt den gesetzgeberischen Vorteil, von nun an mit einer abstrakteren Definition schnell auf neue Werttransfermöglichkeiten zu reagieren.

Es sei an dieser Stelle erwähnt, dass an deutschen Grenzen neben „Barmitteln“ auch „Gleichgestellte Zahlungsmittel“ (z.B. Sparbücher, Edelsteine) berücksichtigt werden. Wie sich die deutschen Regelungen in die neuen europäischen Definitionen einfügen, wird sich noch zeigen.

Was genau beim Grenzübertritt zu beachten ist, hängt davon ab, ob man die EU betritt bzw. verlässt oder innerhalb der EU reist.

  • Bei Reisen innerhalb der EU muss der Reisende auf Nachfrage an der Grenze Informationen über mitgeführte Bartmittel und gleichgestellte Zahlungsmittel angeben, sobald sie einen Wert von mehr als 10.000€ haben. Anzeigepflichtige Informationen sind etwa, wem das Geld gehört und vorher es kommt. Werden diese Angaben nicht gemacht, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar. Weitere Informationen finden Sie hier.
  • Sobald eine EU-Außengrenze überschritten wird, müssen alle Barmittel, die in Summe 10.000€ überschreiten, vorher schriftlich beim Zoll angemeldet werden. Dafür muss der Vordruck "Anmeldung von Barmitteln" ausgefüllt werden. Gleichgestellte Zahlungsmittel müssen auf Nachfrage mündlich angezeigt werden. Das aktuelle Merkblatt des deutschen Zolls dazu finden Sie hier.

Wozu dient die Überwachung von Barmitteln?

Das Leitmotiv ist „die Förderung der harmonischen, nachhaltigen und integrativen Entwicklung des Binnenmarkts als Raum, in dem der freie und sichere Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gilt“. Werden rechtswidrig erzielte Gewinne in diesen Binnenmarkt eingespeist, so bedeutet das einen Wettbewerbsnachteil für die rechtstreue Konkurrenz. Zudem gefährdet das Inverkehrbringen der illegalen Gewinne, um kriminelle und terroristische Tätigkeiten zu finanzieren, die  Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger der Union.

Der Kampf gegen Schwarzgeld geht mit der neuen EU-Verordnung in die nächste Runde. Die Barmittelkontrollen an der Grenze sind nur ein Puzzleteil im Kampf gegen kriminelle Geschäfte. Besonders wichtig ist es zu verhindern, dass illegal erworbenes Vermögen legal reinvestiert werden kann. Andernfalls wird der legale Wettbewerb verzerrt und kriminelle Organisationen können sich dauerhaft finanzieren.

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JM

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