10.08.2021

Compliance: Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz teilweise in Kraft

Compliance: Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz teilweise in Kraft

Das neue Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten (Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz – „LkSG“) wurde am 22. Juli 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. I 46/2021). Damit steht dem Inkrafttreten im Januar 2023 nichts mehr im Wege.

Was bezweckt das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz?

Das Gesetz soll dafür sorgen, in Lieferketten deutscher Unternehmen bestehende Verletzungen von Menschenrechten (Zwangsarbeit, Kinderarbeit, Schutz vor Ausbeutung u.a.) und Umweltpflichten zu beenden und menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken vorzubeugen oder sie von Anfang an zu minimieren. Hierzu sieht es eine Reihe von Sorgfaltspflichten vor, die die Unternehmen bei der Auswahl und Überwachung ihrer Subunternehmen und Zulieferer zu beachten haben.

Welche Verpflichtungen werden geschaffen?

  1. Einrichtung eines Risikomanagements und Durchführung regelmäßiger Risikoanalysen (§4, §5)
  2. Festlegung einer innerbetrieblichen Zuständigkeit (§4 Abs. 3)
  3. Abgabe von Grundsatzerklärungen (§6 Abs. 2)
  4. Verankerung von Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich und gegenüber unmittelbaren Zulieferern (§6 Abs 1, 3, 4)
  5. Ergreifen von Abhilfemaßnahmen (§7)
  6. Einrichtung einer Beschwerdestelle (§8)
  7. Dokumentation & Berichterstattung (§10)
  8. Sorgfaltspflichten in Bezug auf Risiken bei mittelbaren Zulieferern (§9)

Der Maßstab für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten bestimmt sich nach Art und Umfang der Geschäftstätigkeit, seinem Einflussvermögen auf den unmittelbaren Verursacher, nach Erwartbarkeit der Verletzung und seiner Schwere sowie der Umkehrbarkeit der Folgen. Der Maßstab ist somit noch unbestimmt.

Wer ist betroffen?

Von dem Gesetz sind derzeit alle Unternehmen ungeachtet ihrer Rechtsform betroffen, die ihren Hauptsitz, ihre Hauptniederlassung oder ihren Verwaltungssitz im Inland haben und die über 3.000 Arbeitnehmer im Inland beschäftigen. Ins Ausland entsandte Mitarbeiter werden hierbei teilweise mitgezählt. Bei verbundenen Unternehmen (§15 AktG) werden zur Obergesellschaft auch die Arbeitnehmer aller konzernangehörigen Gesellschaften hinzugerechnet.

Ab dem 1. Januar 2024 wird der Schwellenwert für alle Unternehmen auf 1.000 Arbeitnehmer gesenkt. Allerdings ist das Gesetz auch für Unternehmen mit einer geringeren Anzahl von Mitarbeitern relevant, soweit diese in die Lieferketten von den großen Unternehmen eingebunden sind.

Wann treten die Regelungen in Kraft?

Seit dem 23. Juli 2021 gelten die §13 Abs. 3, §14 Abs. 2 und §§19-21 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes. Sie dienen jedoch nur der behördlichen Koordinierung, insb. der Kompetenzzuweisung für konkretere Regelungen. Der Hauptbestandteil, welcher direkte Pflichten für die Unternehmen bedeutet, tritt erst am 1. Januar 2023 in Kraft.

Unsere Empfehlungen:

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz bringt viele neue Pflichten für Unternehmen mit sich. Strukturell müssen verschiedene Stellen und Zuständigkeiten eingerichtet werden. Zudem muss das Personal geschult und eingewiesen werden. Gegebenenfalls ist sogar neues Personal notwendig. Auch wenn die ersten Unternehmen erst 2023 betroffen sein werden, sind eineinhalb Jahre nur wenig Zeit. Bei den vielen Herausforderungen, schnell das notwendige Know-How aufzubauen und die strukturellen Veränderungen in Ihrem Unternehmen umzusetzen, helfen wir Ihnen gern.

Stets aktuell, praxisnah und unter Einhaltung der Hygienestandards gern auch hierzu in einer Beratung oder in Inhouse Trainings.

JM/LH

HZA-Expertenforum: „Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) – Auswirkungen und Perspektiven" am 29. September 2021

Webinar: Das neue Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz – Auswirkungen auf Unternehmen und Zulieferer“ am 2. September 2021 und am 7. Dezember 2021

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