01.02.2022

Zoll: Neue Ursprungsregeln im Handel mit Ghana

Zoll: Neue Ursprungsregeln im Handel mit Ghana

Am 24. Januar 2022 veröffentlichte die Europäische Kommission die Bekanntmachung, dass zwischen Ghana und der Europäischen Union die Ursprungskumulierung gemäß Art. 7 Abs. 1 und Abs. 2 des Protokolls 1 des Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens ab dem 1. Februar 2022 angewendet werden.

Vom Ursprung einer Ware ist neben der Anwendung handelspolitischer Maßnahmen auch die Höhe der Zölle bei der Ein- und Ausfuhr abhängig.

Das Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) zwischen Ghana einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits wurde gemäß dem Beschluss 2016/1850 des Rates am 28. Juli 2016 unterzeichnet und wird seit dem 15. Dezember 2016 vorläufig angewandt.

Gemäß Art. 7 Abs. 3 b) des Protokolls 1 des Interim-WPA sollen besondere Regeln zur Ursprungskumulierung angewendet werden, sobald Ghana und die Europäische Union sich gegenseitig die Einzelheiten ihrer Übereinkünfte über die Verwaltungszusammenarbeit mit anderen Staaten, für welche die Ursprungskumulierungsregeln gelten, mitgeteilt haben.

Dazu gehören einige Staaten der Organisation Afrikanischer, Karibischer und Pazifischer Staaten (AKP-Gruppe), die überseeischen Länder und Gebiete der Union (ÜLG) und einige andere westafrikanische Staaten.

Am 24. Januar 2022 veröffentlichte die Europäische Kommission im Europäischen Amtsblatt die Bekanntmachung, dass diese Mitteilung nun stattgefunden hat. Deshalb können die Ursprungskumulierungen gemäß Art. 7 Abs. 1 und Abs. 2 des Protokolls 1 des Interim-WPA ab dem 1. Februar 2022 angewendet werden.

Demnach gelten von Ausführern in der Union ausgeführte Vormaterialien mit Ursprung in

  • anderen westafrikanischen Staaten (Benin, Burkina Faso, Côte d‘Ivoire, Gambia, Guinea, Guinea-Bissau, Kap Verde, Liberia, Mali, Mauretanien, Niger, Nigeria, Senegal, Sierra Leone und Togo), für die ein zoll- und quotenfreier Zugang zum Markt der Europäischen Union gilt,
  • AKP-Staaten, die ein WPA zumindest vorläufig anwenden oder
  • den überseeischen Ländern und Gebieten der Union (ÜLG)

als Vormaterialien mit Ursprung in der Union, wenn sie dort zur Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind und im Rahmen des WPA nach Ghana ausgeführt wurden, sofern die sonstigen Bedingungen des Artikels 7 erfüllt sind.

„Herstellung“ ist gemäß Art. 1 des Protokolls 1 des Interim-WPA jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbau oder besonderer Behandlungen. Die Be- oder Verarbeitung muss gemäß Art. 7 des Protokolls 1 jedoch über die in Art. 5 Abs. 1 des Protokolls 1 genannten Behandlungen hinausgehen. Zudem enthält Art. 7 Abs. 4 des Protokolls 1 eine Liste an Vormaterialien, die nicht unter die besonderen Kumulierungsregeln fallen.

Wie gut verstehen Sie die komplizierten Voraussetzungen für etwaige Begünstigungen bei Ein- und Ausfuhrzöllen?

Unsere Empfehlungen:

Den Ursprungsort einer Ware zu bestimmen, stellt in der Praxis eine große Herausforderung dar. Wie die Bestimmung zu erfolgen hat, wird in sogenannten Präferenzabkommen geregelt. Dort stehen die Kriterien, die den Ursprung einer Ware definieren. Wenn Produktionsvorgänge außerhalb des Zollgebietes, dessen Ursprung die Ware erhalten soll, vorgenommen werden, müssen diese in die Ursprungsberechnung einbezogen werden, die sogenannte Kumulierung. Mehr zum Thema Ursprungsbestimmung und Präferenzregeln erfahren Sie  von den Experten der Hamburger Zollakademie – stets aktuell und auf dem neuesten Stand:

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