22.08.2023

LkSG: Handreichung des BAFA für Kredit- und Versicherungswirtschaft

LkSG: Handreichung des BAFA für Kredit- und Versicherungswirtschaft

Das BAFA hat im August 2023 eine weitere Handreichung für die Anwendung des LkSG veröffentlicht. Sie definiert Anwendungsbereiche, Begriffe der Lieferketten, Sorgfaltspflichten in den Lieferketten, (un-)mittelbare Zulieferer bei Kredit- und Versicherungsunternehmen. Diese sind wie Unternehmen aller anderen Branchen vom Lieferkettensorgfaltsgesetz erfasst, sofern sie die Voraussetzungen des § 1 LkSG erfüllen. Es bestehen in der Kredit- und Versicherungswirtschaft jedoch branchen- und produktspezifische Besonderheiten.

Das LkSG bei Kredit- und Versicherungsunternehmen

Das BAFA hat im August eine weitere Handreichung zur Unterstützung von Unternehmen für die Umsetzung der Sorgfaltspflichten entwickelt und veröffentlicht. Diese neue Handreichung zur Anwendung des LkSG auf die Kredit- und Versicherungswirtschaft reiht sich ein – neben die bereits veröffentlichten Handreichungen „Risikoanalyse“, „Beschwerdeverfahren“, „Angemessenheit“ und „Zusammenarbeitin der Lieferkette sowie neben den Faktenpapieren zum Gesetz.

Anwendungsbereich des LkSG auf Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute

Das LkSG ist auf Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des Kreditwesengesetzes (im Folgenden: Institute) und auf Versicherungsunternehmen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes anzuwenden, sofern die weiteren Voraussetzungen des LkSG erfüllt sind.

Der Zweck des LkSG ist es, die internationale Menschenrechtslage durch eine verantwortungsvolle Gestaltung der Lieferketten von in Deutschland ansässigen Unternehmen zu verbessern.

Hier sei weder die Zugehörigkeit eines Unternehmens zu einer bestimmten Branche oder die Wahl der Rechtsform entscheidend, sondern allein der Umstand, dass das Unternehmen durch Hauptverwaltung, Hauptniederlassung, Verwaltungssitz, satzungsmäßigen Sitz oder Zweigniederlassung in Deutschland ansässig ist und den vom LkSG definierten Arbeitnehmerschwellenwert (3.000 ab 2023 und 1.000 ab 2024) erreiche – oder ihn übersteige.

Branchen- und produktspezifische Besonderheiten

Für die Kredit- und Versicherungswirtschaft gelten bezüglich der Umsetzung von Sorgfaltspflichten in der Lieferkette branchen- und produktspezifische Besonderheiten, die in der Handreichung detailliert beschrieben werden.

Z. B. ist im Sinne von § 2 Abs. 5 LkSG die Kundenbeziehung ausgeschlossen, sodass sich die Sorgfaltspflichten nicht auf die Geschäftstätigkeit der (Unternehmens-)Kunden erstrecken.

Konsequenterweise bestehen demnach für Institute und Versicherungsunternehmen keine Sorgfaltspflichten nach dem LkSG in der Beziehung zu ihren Kundinnen und Kunden.

Ausnahme: regulatorische Anforderungen der Finanzaufsicht an die beaufsichtigten Institute und Versicherungsunternehmen

Von den lieferkettenbezogenen Sorgfaltspflichten nach dem LkSG zu trennen seien aber die regulatorischen Anforderungen der Finanzaufsicht an die beaufsichtigten Institute und Versicherungsunternehmen. Konkret falle darunter das Rundschreiben der BaFin zu den Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) oder das BaFin-Rundschreiben zu den Mindestanforderungen an die Geschäftsorganisation (MaGo).

Betroffenheit als (Un-)mittelbare Zulieferer – auch unterhalb (!) der Beschäftigtenschwelle

Institute und Versicherungsunternehmen können vom LkSG als (un-)mittelbare Zulieferer von Dienstleistungen an andere, in den Anwendungskreis des LkSG unmittelbar einbezogener Unternehmen betroffen sein, wenn sie insoweit Teil der Lieferkette dieses Unternehmens im Sinne des Gesetzes sind.

Davon kann jedes Institut oder auch Versicherungsunternehmen (also auch unterhalb der Beschäftigtenschwelle!) betroffen sein. Soweit Institute oder Versicherungsunternehmen als (un-)mittelbare Zulieferer von anderen, ihrerseits vom LkSG verpflichteten Unternehmen tätig sind, sei Folgendes zu beachten:

Finanzierungs- oder Versicherungsgeschäfte realwirtschaftlicher Unternehmen mit Instituten oder Versicherungsunternehmen fallen für die kredit- bzw. versicherungsnehmenden Unternehmen unter das LkSG, sofern eine konkret nachvollziehbare Zweckbindung zwischen den Finanzierungs-/Versicherungsgeschäften und den Produkten oder Dienstleistungen des realwirtschaftlichen Unternehmens besteht.

psb/cb

Unsere Empfehlungen:

Seit Jahresbeginn ist das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) als erste deutsche Regelung zur unternehmerischen Verantwortung innerhalb von Lieferketten in Kraft: Das Gesetz gilt seit dem 1. Januar 2023 für Unternehmen mit mindestens 3.000 Beschäftigten. Ab dem 1. Januar 2024 werden Unternehmen mit mindestens 1.000 Beschäftigten betroffen sein. Ende Juni 2023 veröffentlichte das BAFA hierzu einen Katalog mit den FAQ zu der Zusammenarbeit (HZA berichtete) und kündigte weitere Handreichungen an. Die Experten der HZA machen Sie in speziellen Veranstaltungen compliance-fit:

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