Compliance: EU einigt sich auf Lieferkettengesetz
Kurz vor dem Jahreswechsel hatten sich EU-Kommission, Rat und Parlament auf die Eckpunkte des EU-Lieferkettengesetzes geeinigt. Künftig sollen obligatorische Sorgfaltspflichten als Unternehmensregeln – gemäß der „Corporate Sustainability Due Diligence Directive" (CSDDD) – zur Achtung von Menschenrechten und Umwelt in allen globalen Wertschöpfungsketten verankert werden. Der Anwendungsbereich ist weiter gefasst als beim deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG).
Wer ist betroffen? – Unternehmensgröße und Branchen
In Europa tätige Unternehmen und Muttergesellschaften mit mehr als 500 Beschäftigten und einem Umsatz von mindestens 150 Millionen Euro sollen nach den geplanten Regelungen künftig für ihre Lieferkette, also auch für ihre Geschäftspartner, verantwortlich sein.
Darüber hinaus gilt das EU-Lieferkettengesetz für EU-Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten und einem Umsatz von mehr als 40 Millionen Euro, wenn mindestens 20 Millionen Euro in bestimmten Branchen erwirtschaftet werden. Dazu gehören die Herstellung und der Großhandel von Textilien, Bekleidung und Schuhen, die Landwirtschaft einschließlich Forstwirtschaft und Fischerei, die Herstellung von Nahrungsmitteln und der Handel mit landwirtschaftlichen Rohstoffen, die Gewinnung und der Großhandel von mineralischen Rohstoffen oder die Herstellung verwandter Erzeugnisse sowie das Baugewerbe.
Nicht-EU-Unternehmen und Muttergesellschaften mit entsprechendem Umsatz in der EU fallen ebenfalls unter das EU-Lieferkettengesetz. Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) fallen nicht in den Anwendungsbereich der neuen Richtlinie.
Unternehmen in der Pflicht
Die betroffenen Unternehmen müssen ein menschenrechtliches Risikomanagement einführen. Darüber hinaus müssen Unternehmen, einschließlich des Finanzsektors, einen Plan verabschieden, der sicherstellt, dass ihr Geschäftsmodell mit der Begrenzung der globalen Erwärmung auf 1,5° C vereinbar ist.
Unternehmen, die sich nicht an die Vorschriften halten, sind schadenersatzpflichtig und können von den nationalen Aufsichtsbehörden mit Sanktionen belegt werden. Zu den Sanktionen gehören Maßnahmen wie die namentliche Anprangerung („naming and shaming“), die Rücknahme der Produkte eines Unternehmens vom Markt oder Geldbußen in Höhe von mindestens 5 % des weltweiten Nettoumsatzes.
Nicht-EU-Unternehmen, die sich nicht an die Regeln halten, werden von öffentlichen Aufträgen in der EU ausgeschlossen.
Stand der Verhandlungen zum EU-Lieferkettengesetz
Bei den Verhandlungen zum EU-Lieferkettengesetz ist die finale Abstimmung im Rat der Europäischen Union in Brüssel verschoben worden. Die Bundesregierung hatte zuvor angekündigt, sich zu enthalten. Grund ist die ablehnende Haltung der FDP.
sd
Unsere Empfehlungen:
Die Europäische Kommission veröffentlichte am 23. Februar 2022 einen Vorschlag für eine Richtlinie zu unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Bezug auf Menschenrechte und Umwelt in Wertschöpfungsketten. Die „Corporate Sustainability Due Diligence Directive" (CSDDD) zielt darauf ab, in der EU tätige Unternehmen künftig zur Achtung von Menschenrechten und Umwelt in globalen Wertschöpfungsketten zu verpflichten.
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