Exportkontrolle: BAFA veröffentlicht neue AGG Nr. 42

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle hat am 20. Februar 2024 eine neue Allgemeine Genehmigung (AGG) veröffentlicht. Die AGG Nr. 42 privilegiert u.a. die Bereitstellung von Unternehmenssoftware und die Erbringung von Dienstleistungen an nicht sensitive Empfänger in Russland. Die neue Allgemeine Genehmigung gilt zunächst bis zum 21. Februar 2025.
Inhalt der neuen Allgemeinen Genehmigung
Mit Erlass der Allgemeinen Genehmigung Nr. 42 hat das BAFA sehr umfassend von den Genehmigungsmöglichkeiten für Rechtsgeschäfte und Dienstleistungen gemäß Art. 5n Abs. 10 lit. c), lit. h) der sogenannten Russland-Embargoverordnung, Gebrauch gemacht.
Inhaltlich umfasst die Allgemeine Genehmigung Nr. 42 den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von Software des Anhangs XXXIX der VO (EU) Nr. 833/2014 sowie die Erbringung der in Art. 5n Abs. 1, Abs. 2, Abs. 2a und 3a der VO (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Dienstleistungen, soweit diese für bestimmte Konstellationen erforderlich sind.
Dazu gehören die Tätigkeit der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Union und der Mitgliedstaaten oder von Partnerländern in Russland, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, oder internationaler Organisationen in Russland, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen.
Weiterhin ist die ausschließliche Nutzung durch in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen vorgesehen, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats, eines dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Landes, der Schweiz oder eines in Anhang VIII der Russland-Embargoverordnung aufgeführten Partnerlandes gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden.