
Das Europäische Parlament hat Anpassungen am CBAM verabschiedet. Die Kernpunkte sind eine De-minimis-Schwelle von 50 Tonnen pro Jahr und je Importeur, eine Verschiebung der Zertifikatskäufe von 2026 auf 2027, eine quartalsweise Mindestdeckung von 50 Prozent ab 2027 sowie verfahrensrechtliche Erleichterungen. Der Europäische Rat muss dem noch zustimmen.
Mit der angenommenen Parlamentsposition werden die CBAM-Pflichten gezielter auf große Emissionsströme ausgerichtet. Die neue Masseschwelle von 50 Tonnen ersetzt die bisherige Kleinsendungsregel. Zugleich werden die Bereiche Autorisierung, Emissionsberechnung, Verifizierung und Haftung präzisiert. Das Ziel besteht darin, kleine bzw. gelegentliche Importeure spürbar zu entlasten, ohne die Klimawirkung des Instruments zu verändern. Der Text benötigt noch die formelle Billigung durch den Rat.
CBAM-Ausnahme für Kleinstmengen
Unternehmen, die nur geringe Mengen an CBAM-Waren produzieren, können künftig unter die Masseschwelle fallen. In diesem Fall wären sie von den CBAM-Pflichten ausgenommen. Für alle übrigen Unternehmen bleiben die materiellen Verpflichtungen bestehen, jedoch künftig mit klareren Verfahren. Dazu gehören die Autorisierung als CBAM-Deklarant, eine belastbare Datenerhebung zu eingebetteten Emissionen und verifizierte Jahresangaben. Für die großen Emissionsströme bleibt die Abdeckung weitgehend unverändert.
Pflichten und Fristen
Bis Ende 2025 läuft noch eine Übergangsphase. Unternehmen müssen vierteljährlich Berichte abgeben, es fallen aber keine Zahlungen an. Ab dem 1. Januar 2026 startet die volle Anwendung. Dann dürfen nur noch offiziell zugelassene CBAM-Anmelder Waren einführen. Außerdem ist jedes Jahr eine Erklärung fällig und passende Zertifikate müssen abgegeben werden. Neu ist, dass dafür mehr Zeit bleibt. Die Unterlagen für ein Jahr müssen jeweils bis zum 30. September des Folgejahres eingereicht werden, erstmals 2027 für das Jahr 2026. Auch der Verkauf von Zertifikaten für 2026 beginnt erst 2027. Der Preis orientiert sich an den CO2-Preisen von 2026. Ab 2027 müssen Unternehmen jedes Quartal mindestens die Hälfte des voraussichtlichen Jahresbedarfs an Zertifikaten vorhalten.
sd
Unsere Empfehlungen:
Als Unternehmen sollten Sie im Hinblick auf die Übergangsphase seit 2023 und die anschließende Regelphase ab 2026 umgehend Ihre Lieferketten und Datengrundlagen prüfen. Dabei ist zu klären, ob Ihre Waren dem Geltungsbereich von CBAM unterliegen. Außerdem müssen Sie geeignete Prozesse zur Erhebung, Dokumentation und gegebenenfalls Verifizierung eingebetteter Emissionen einrichten. Zudem sollten Unternehmen den Status als zugelassener CBAM-Anmelder beantragen. Die Antragstellung erfolgt im CBAM-Register über das sogenannte Authorisation Management Module (AMM) und wird in Deutschland durch die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) bearbeitet.
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