Zoll: Neues EFTA-Indien-Abkommen tritt im Oktober 2025 in Kraft

Nach 16 Jahren Verhandlungen zwischen Indien und den EFTA-Staaten – zu denen Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz gehören – tritt am 1. Oktober 2025 ein umfassendes Freihandels- und Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (TEPA) in Kraft. Es ist das erste Abkommen Indiens mit europäischen Staaten.
Umfassender Zollabbau im neuen Abkommen
Die Vertragsparteien haben sich auf einen deutlichen Abbau von Zöllen geeinigt. Für Industrieprodukte werden die Abgaben entweder sofort oder schrittweise aufgehoben. In der Landwirtschaft gelten spezielle Vereinbarungen zwischen Indien und den einzelnen EFTA-Staaten: Indien öffnet seinen Markt für ausgewählte Agrarprodukte zollfrei, mit Übergangsfristen von bis zu zehn Jahren.
Das Abkommen ermöglicht zudem die bilaterale Kumulierung. Als Ursprungsnachweis können Unternehmen entweder die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Ursprungserklärung auf der Rechnung nutzen.
Investitionen, Handel und Nachhaltigkeit
Das EFTA-Indien-Abkommen enthält zudem Regelungen zum Schutz des geistigen Eigentums, zum Patent- und Markenschutz sowie zu handelsbezogenen Nachhaltigkeitsbestimmungen. Die EFTA-Staaten planen innerhalb der nächsten 15 Jahre Investitionen in Höhe von insgesamt 100 Milliarden US-Dollar. Das Abkommen gewährt Investorinnen und Investoren aus der EFTA strukturierten Zugang zu einem großen und wachsenden Markt in Indien.
EFTA-Abkommen erleichtert Exportdiversifizierung
Die USA waren über Jahre das wichtigste Exportland Indiens. Aufgrund der hohen US-Zölle von bis zu 50 % auf zahlreiche Exportgüter ist Indien nun jedoch gezwungen, neue Absatzmärkte im Ausland zu erschließen. Das Abkommen mit den EFTA-Staaten könnte diese Diversifizierung erheblich erleichtern.
Fazit: Nach 16 Jahren an Verhandlungen soll das TEPA indischen Exporteuren ebenso wie allen beteiligten Ländern mehrere Vorteile bieten. Es verbessert den Zugang zum Waren- und Dienstleistungsverkehr und bietet gesicherte Investitionen, durch die neue Arbeitsplätze entstehen. Darüber hinaus ermöglicht es die Mobilität von Fachkräften und fördert die technologische Zusammenarbeit.
sd
Unsere Empfehlungen:
Das umfassende Handels- und Freihandelsabkommen zwischen Indien und den EFTA-Staaten sieht die sogenannte bilaterale Kumulierung vor. Bilaterale Kumulierung ist eine Regel im Warenursprungsrecht, die den Handel zwischen zwei Ländern erleichtert, die ein Freihandelsabkommen abgeschlossen haben. Sie besagt: Wenn Unternehmen aus beiden Ländern an der Herstellung eines Produkts beteiligt sind, können die verarbeiteten Anteile aus beiden Ländern zusammengerechnet („kumuliert“) werden. So kann das Produkt leichter die Ursprungsregeln erfüllen und zollbegünstigt gehandelt werden.
Die bilaterale Kumulierung ermöglicht es Unternehmen, Vorprodukte aus dem Partnerland in ihre Produktion einzubeziehen, ohne die Zollvorteile des Abkommens zu verlieren. Dadurch sparen sie Kosten, gewinnen Flexibilität in der Lieferkette und können ihre Wettbewerbsfähigkeit auf dem Exportmarkt steigern. In ausgewählten Schulungen der Hamburger Zollakademie geben unsere Experten Ihnen selbstverständlich auch wertvolle Hinweise zu aktuellen Kumulierungsmöglichkeiten.