16.04.2026

Zoll: Angabe von Steuer-ID im Rahmen von UZK verpflichtend

Zoll: Angabe von Steuer-ID im Rahmen von UZK verpflichtend

Die Steuer-ID wird zukünftig im Fragebogen für zollrechtliche Bewilligungen abgefragt. Hintergrund ist das Bewilligungskriterium des Art. 39 Buchst. a) des Unionszollkodex (UZK). Demnach darf der Antragsteller keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstöße gegen zoll- oder steuerrechtliche Vorschriften im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit begangen haben.

Welche wichtige Änderung gibt es bei der Beantragung von Zollvereinfachungen?

Bei der Beantragung einiger zollrechtlicher Vereinfachungen gibt es eine wichtige Änderung: Künftig müssen bestimmte sachliche und personenbezogene Daten erhoben werden, damit die Zollbehörden Anträge vollständig prüfen und zuverlässig entscheiden können.

Welche grundlegende Voraussetzung müssen Unternehmen erfüllen?

Ein zentrales Kriterium für die Bewilligung ist weiterhin die steuerliche und zollrechtliche Zuverlässigkeit gemäß Art. 39 Buchst. a) UZK. Das bedeutet: Unternehmen dürfen im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstöße gegen zoll- oder steuerrechtliche Vorschriften begangen haben.

Wer stellt die Abfrage bei den Finanzämtern?

Um dies zu überprüfen, ist eine Abfrage der Hauptzollämter bei den Finanzämtern notwendig. Dabei werden ausschließlich Daten abgefragt, die für die Beurteilung der steuerlichen Zuverlässigkeit notwendig sind. Private Steuerangelegenheiten sowie Gehalts- und Einkommensdaten spielen dabei keine Rolle. Auch werden nur Verstöße im unternehmerischen Kontext berücksichtigt.

Warum wird die Steuer-ID zur Pflichtangabe?

Mit dem überarbeiteten Fragebogen für zollrechtliche Bewilligungen wird die Angabe der Steuer-ID sowie des zuständigen Finanzamts verpflichtend. Dadurch können betroffene Personen eindeutig identifiziert werden. Das soll die Bearbeitung beschleunigen und gleichzeitig den Datenschutz verbessern. Ohne Steuer-ID müssten alternativ sensiblere Daten wie Ausweisnummern erhoben werden. Die Zulässigkeit der Steuer-ID-Abfrage ist zudem rechtlich bestätigt.

Wie sieht es mit dem Datenschutz aus?

Die Zollbehörden gehen laut eigenen Angaben sorgfältig mit den erhobenen Daten um. Alle Angaben werden ausschließlich für den jeweiligen Zweck verwendet, vertraulich behandelt und gemäß den Vorgaben der DSGVO verarbeitet. Die Steuer-ID wird nicht beim Hauptzollamt gespeichert.

sd

Unsere Empfehlungen:

Bei neuen zollrechtlichen Bewilligungsanträgen ist die Angabe der Steuer-ID der für Zollangelegenheiten relevanten Personen in den zollrechtlichen Fragebögen ab sofort verpflichtend. Erfasst werden vor allem Personen, die für das antragstellende Unternehmen verantwortlich sind oder die Leitung des Unternehmens kontrollieren. Darüber hinaus werden die Verantwortlichen für Zollangelegenheiten erfasst.

Zollrechtliche Bewilligungen sind kein „Randthema“, sondern ein zentraler Bestandteil des Zollrechts. Wer sich mit den Möglichkeiten zollrechtlicher Bewilligungen auskennt, kann gezielt Vereinfachungen und wirtschaftliche Vorteile, etwa schnellere Abwicklungen, geringere Zollbelastungen oder reduzierte Sicherheiten, erschließen. Zollrechtliche Bewilligungen (z. B. AEO, vereinfachte Verfahren, besondere Verfahren wie Veredelung, Zolllager etc.) sind natürlich auch Themen in den Seminaren und Webinaren der Hamburger Zollakademie.

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