27.08.2026

Zoll: CBAM-Standardwerte rückwirkend korrigiert

Zoll: CBAM-Standardwerte rückwirkend korrigiert

Die Europäische Kommission hat wichtige CBAM-Standardwerte korrigiert. Betroffen sind die Werte für eingeführte Waren sowie für Vorläuferstoffe unbekannter Herkunft. Die Änderungen gelten rückwirkend ab dem 1. Januar 2026 und somit für das gesamte erste Jahr der definitiven CBAM-Regelphase.

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1740 hat die Europäische Kommission die Anhänge I und IV der DVO (EU) 2025/2621 neu gefasst. Dadurch ändern sich die wichtigen CBAM-Standardwerte für eingeführte Waren sowie für Vorläuferstoffe unbekannter Herkunft. Die Berichtigung wurde am 31. Juli 2026 veröffentlicht und ist am 3. August 2026 in Kraft getreten. Sie gilt jedoch rückwirkend bereits seit dem 1. Januar 2026 und betrifft somit das gesamte erste Jahr der definitiven CBAM-Regelphase.

Was ändert sich bei den Produktionswegen?

Die EU-Kommission korrigiert bei zahlreichen Waren die Zuordnung zu den jeweiligen Produktionswegen. Das ist wichtig, weil der Produktionsweg Einfluss auf die Berechnung der CBAM-Kosten haben kann. Fehlt eine solche Zuordnung, wird ein allgemeiner CBAM-Richtwert verwendet.

Welche Waren werden genauer unterschieden?

Bei einigen Waren wird die Einordnung über TARIC-Codes präzisiert. Das betrifft unter anderem Klinker und Zement. Auch bei kaolinhaltigem Ton wird klargestellt, welche Waren unter die Regelung fallen.

Welche Standardwerte ändern sich?

Die Kommission korrigiert und ergänzt verschiedene CBAM-Standardwerte. Betroffen sind beispielsweise Stahl, Eisenerz und Aluminiumwaren. Zudem werden bislang fehlende Werte für bestimmte Waren und Herkunftsländer ergänzt. Auch bei einigen Vorläuferstoffen aus dem Aluminiumbereich gibt es Korrekturen.

Wie werden die Aufschläge künftig berechnet?

Die bisher veröffentlichten festen Aufschläge für die Jahre 2026 bis 2028 entfallen. Stattdessen werden sie künftig direkt im CBAM-Register berechnet. Damit sollen Abweichungen durch Rundungen vermieden werden. Für Zement, Eisen und Stahl, Aluminium sowie Wasserstoff steigen die Aufschläge schrittweise von 10 Prozent im Jahr 2026 auf 30 Prozent ab 2028. Für Düngemittel bleibt es bei 1 Prozent.

sd

Unsere Empfehlungen:

Die Berichtigung hat konkrete Auswirkungen auf die CBAM-Berechnung. Änderungen bei Warencodes, Ursprungsland oder Produktionswegen können beeinflussen, wie viele CBAM-Zertifikate abgegeben werden müssen. Unternehmen sollten daher prüfen, ob die von ihnen bisher verwendeten Standardwerte weiterhin zutreffen. Dies ist besonders relevant, da die korrigierten Werte rückwirkend seit dem 1. Januar 2026 gelten.

Die aktuellen Berichtigungen verdeutlichen, wie essenziell es für Unternehmen ist, die CBAM-Vorgaben und deren Auswirkungen auf die eigene Einfuhrpraxis sicher einzuordnen.

Welche Unternehmen und Waren von CBAM betroffen sind, welche Pflichten für Importeure gelten und wie die Vorgaben praktisch umgesetzt werden, erfahren Sie im Praxisseminar „Basiswissen Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM)” der Hamburger Zollakademie.

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