Zoll: Neue Pan-Euro-Med-Regeln seit Januar 2026
In einer Fachmeldung hat die Deutsche Zollverwaltung die wichtigsten Informationen zu Präferenznachweisen, Lieferantenerklärungen und Kumulierungsmöglichkeiten vor dem Hintergrund der Ursprungsregeln in der Pan-Euro-Med-Zone ab Januar 2026 zusammengestellt. Seit Beginn des Jahres gilt nur noch ein Regelwerk.
Da die erforderliche Aktualisierung der bilateralen Beschlüsse sowie die Ratifikation des revidierten Regionalen Übereinkommens bis zum Ende des Übergangszeitraums am 31. Dezember 2025 im gesamten PEM-Raum nicht abgeschlossen werden konnten, gilt zwischen den jeweiligen Vertragsparteien nur noch das ursprüngliche Regelwerk. Dabei kann es sich entweder um das revidierte Regionale Übereinkommen oder um das ursprüngliche Regionale Übereinkommen (bzw. das davor gültige Protokoll) handeln.
Präferenznachweisen, Lieferantenerklärungen und Kumulierungsmöglichkeiten
In der Fachmeldung der Deutschen Zollverwaltung finden sich konkrete Hinweise zur Anerkennung von Präferenznachweisen, die vor dem 1. Januar 2026 ausgestellt wurden. Enthalten sind auch die jeweiligen Gültigkeitsfristen und Bedingungen für ihre Anerkennung nach Ablauf der Übergangsfrist.
Ebenfalls dargestellt werden die Kumulierungsmöglichkeiten ab dem 1. Januar 2026. Dabei wird unter anderem die Grundvoraussetzung erläutert, dass zwischen den beteiligten Vertragsparteien identische Ursprungsregeln gelten müssen, damit eine kumulierte Ursprungsermittlung möglich ist.
Darüber hinaus geht die Fachmeldung ausführlich auf Präferenznachweise und Lieferantenerklärungen als Vorpapiere zum Nachweis der Ursprungseigenschaft im Rahmen der Kumulierung ein. Sie erläutert auch, unter welchen Voraussetzungen diese nach dem 31. Dezember 2025 als ursprungsbegründende Unterlagen anerkannt werden können.
ATLAS-Codierungen ab 1. Januar 2026
Die Fachmeldung der deutschen Zollverwaltung wird laufend aktualisiert. Dies betrifft unter anderem auch Informationen zu den notwendigen TARIC-Codierungen, die von der Europäischen Kommission bislang noch nicht veröffentlicht wurden. So war beispielsweise noch unklar, wie ein Präferenznachweis zur Präferenzgewährung ab dem 1. Januar 2026 angemeldet werden muss.
sd
Unsere Empfehlungen:
Ab dem 1. Januar 2026 sollen im gesamten PEM-Raum (Pan-Europa-Mittelmeer) nur noch die Regeln des revidierten PEM-Übereinkommens („Revised Rules“) Anwendung finden. Das bedeutet für Unternehmen, dass sie ihre Ursprungsprüfungen, Lieferantenerklärungen und Präferenznachweise ab diesem Zeitpunkt ausschließlich nach den revidierten PEM-Ursprungsregeln ausrichten müssen. Bestehende Prozesse und Dokumentationen müssen entsprechend angepasst werden, da parallele Regelwerke dann entfallen.
Die Experten der Hamburger Zollakademie vermitteln Ihnen in Schulungen zum Präferenzrecht umfangreiches Wissen. Dazu zählen beispielsweise die Ausstellung und Prüfung von Lieferantenerklärungen, aktuelles Wissen zu den Präferenzabkommen der EU und die fehlerfreie Antragstellung.
