Am 19. Juli 2026 tritt eine der ersten unmittelbar wirksamen Verpflichtungen der EU-Ökodesign-Verordnung („Ecodesign for Sustainable Products Regulation“, ESPR) in Kraft: das Verbot der Vernichtung bestimmter unverkaufter Verbraucherprodukte. Aktuell umfasst es bestimmte Kleidung, Kopfbedeckungen und Schuhe.
Weitere Produkte können von der Kommission durch delegierte Rechtsakte aufgenommen werden.
Wer ist betroffen?
Die Regelung gilt grundsätzlich für große Unternehmen. Mittlere Unternehmen haben Übergangsfristen, sodass das Vernichtungsverbot für sie erst ab dem 19. Juli 2030 verbindlich wird. Kleinst- und Kleinunternehmen sind derzeit vom Verbot ausgenommen.
Wirtschaftsteilnehmer, die unverkaufte Verbraucherprodukte entsorgen oder dies in ihrem Auftrag tun lassen, müssen Informationen offenlegen. Dazu gehören die Anzahl und das Gewicht der entsorgten Produkte sowie die Gründe für die Entsorgung.
Welche Informationen müssen Unternehmen offenlegen?
Unternehmen müssen unter anderem folgende Informationen offenlegen: die Produktkategorie, die vernichtete Menge, das Gewicht, den Grund der Vernichtung, die Abfallbehandlungsmaßnahmen sowie geplante oder ergriffene Maßnahmen, um die Vernichtung unverkaufter Konsumgüter zu verhindern.
Welche Aufgaben hat der Digitale Produktpass?
Der „Digitale Produktpass“ (DPP) ist ein zentrales Instrument der ESPR. Über einen QR-Code oder einen ähnlichen Datenträger stellt er Informationen zur Materialzusammensetzung, Reparierbarkeit, Recyclingfähigkeit und weiteren Produkteigenschaften digital bereit. Das Ziel besteht darin, Transparenz zu schaffen und die Kreislaufwirtschaft zu fördern. Die konkreten Anforderungen werden schrittweise für einzelne Produktgruppen durch die Europäische Kommission festgelegt.
sd
Unsere Empfehlungen:
Die Mitte 2024 in Kraft getretene Ökodesign-Verordnung zielt darauf ab, die Nachhaltigkeit und Kreislauffähigkeit von Produkten während ihres gesamten Lebenszyklus, von der Rohstoffgewinnung über die Nutzung bis hin zur Entsorgung, zu optimieren. Die Umsetzung der Ökodesign-Verordnung erfordert von Unternehmen erhebliche Anpassungen in ihrer Compliance. Produkte dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie die für sie geltenden Ökodesign-Anforderungen erfüllen.
Wie die Ökodesign-Verordnung macht auch der „Carbon Border Adjustment Mechanism“ (CBAM) deutlich, dass Nachhaltigkeitsanforderungen immer mehr zu einem festen Bestandteil des europäischen Außenhandelsrechts werden. Einen kompakten Überblick über Grundlagen, Meldepflichten und den aktuellen Handlungsbedarf vermitteln Ihnen die Experten der Hamburger Zollakademie im Webinar „Basiswissen Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM)“.
Basiswissen Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM)
Die neue Europäische Verpackungsverordnung (PPWR)
Lieferkettengesetz, Entwaldungsverordnung, Zwangsarbeit & Co.
