Exportkontrolle: AGG Nr. 48 Luft- und Marineverteidigung verlängert
Die Allgemeine Genehmigung (AGG) Nr. 48 wurde verlängert und gilt nun bis zum 15. September 2027. Sie ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen die Ausfuhr ausgewählter Güter zur Luft- und Marineverteidigung in die Ukraine sowie in die Golfstaaten Bahrain, Katar, Kuwait, Oman und Saudi-Arabien sowie in die Vereinigten Arabischen Emirate.
Welche Güter und Empfänger erfasst die AGG Nr. 48?
Die AGG Nr. 48 erfasst bestimmte Rüstungsgüter aus Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste, die zur Luft- oder Marineverteidigung sowie zu Maßnahmen zum Schutz vor oder zur Beseitigung von Seeminen bestimmt sind. Begünstigt sind unter bestimmten Voraussetzungen insbesondere Lieferungen an die Streitkräfte der zugelassenen Bestimmungsländer sowie an Auftraggeber und weitere Empfänger im Verteidigungsbereich. Bestimmte Rüstungsgüter sind von der Nutzung der AGG ausgeschlossen.
Welche Registrierungs- und Meldepflichten gelten bei der AGG Nr. 48?
Eine Registrierung ist erforderlich, muss jedoch nicht vor der ersten Ausfuhr oder Verbringung erfolgen. Unternehmen können sich bis zu 30 Tage danach registrieren. Zusätzlich sieht die AGG monatliche Meldepflichten für die ausführenden Unternehmen vor.
Was gilt, wenn keine Ausfuhren erfolgt sind?
Auch wenn innerhalb eines Quartals keine meldepflichtigen Ausfuhren oder Verbringungen unter Nutzung der AGG Nr. 48 erfolgt sind, ist eine Meldung erforderlich. In diesem Fall muss zum letzten Tag des Quartals eine elektronische Nullmeldung abgegeben werden.
Welche Nachweis- und Aufbewahrungspflichten gelten?
Bei endgültigen Ausfuhren und Verbringungen mit anschließender Ausfuhr ist grundsätzlich eine Erklärung über den Endverbleib des Empfängers bzw. Endverwenders zu den Geschäftsunterlagen zu nehmen. Die bei der Nutzung der AGG anfallenden Unterlagen sind zudem nach Ende des betreffenden Kalenderjahres mindestens drei Jahre aufzubewahren.
Welche Codierung ist in der Ausfuhranmeldung anzugeben?
Bei Nutzung der AGG Nr. 48 ist in der elektronischen Ausfuhranmeldung bei den Positionsdaten die Genehmigungscodierung 3LLC/A48 anzugeben.
sd
Unsere Empfehlungen:
Allgemeine Genehmigungen sollen insbesondere wiederkehrende und aus exportkontrollrechtlicher Sicht vertretbare Vorgänge vereinfachen und beschleunigen. Wichtig ist jedoch: Eine AGG ersetzt nicht die Exportkontrollprüfung. Unternehmen müssen selbst prüfen, ob sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind. Je nach AGG bestehen außerdem Registrierungs-, Melde- und Dokumentationspflichten. Kurz gesagt: Die Genehmigung ist bereits vorhanden. Das Unternehmen muss prüfen, ob es sie für seinen konkreten Export nutzen darf.
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